Inhalt

  Informationsbrief 5-2010 des Präsidenten der Tierärztekammer Westfalen-Lippe zum Thema Tierschutz - Amputation von Schweineschwänzen mit dem Erlass des MKULNV  
vom 24. November 2010 zum Thema "Tierschutz/Cross-Compliance-Recht - Amputation von Schwänzen neugeborener Ferkel" - , der zum 1. Januar 2011 in Kraft tritt

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Interventionsprogramm für suchtkranke Tierärztinnen und Tierärzte

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Beschaffung und Verteilung der Transponder für die Kennzeichnung von Pferden

Die Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V. (FN) ist in NRW mit Schreiben vom 26. Mai 2009 mit der Beschaffung und Verteilung der für die Kennzeichnung erforderlichen Transponder im Sinne des § 44 Absatz 3 ViehVerkV beauftragt worden und koordiniert die erforderlichen Maßnahmen in NRW. Transponder dürfen nur in Verkehr gebracht werden, solange sie den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 und der Viehverkehrsverordnung entsprechen.

Tierhalter, die nicht einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wettkampforganisation angehören, beantragen ihren Jahresbedarf an Transpondern direkt bei der FN. Tierzuchtrechtliche anerkannte Züchtervereinigungen, die Transponder für ihre Mitglieder beschaffen wollen und ihren Sitz in NRW haben, können im Auftrag des Tierhalters tätig werden und den voraussichtlichen Jahresbedarf ihrer Mitglieder bei der FN beantragen.

Die FN sichert die Verfügbarkeit von Transpondern ab dem 15. Mai 2010 zu. Ab diesem Termin dürfen keine anderen Transponder mehr verwendet werden.

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Rahmenvertrag über die Tierärztliche Turnierbetreuung (PDF-Dokument)

Vertrag über die Tierärztliche Turnierbetreuung (PDF-Dokument)

Liste der Tierärzte, die Turniere betreuen:
- alphabetisch (PDF-Dokument)
- nach Postleitzahlen (PDF-Dokument)

  Antibiotika in der Nutztierpraxis
BTK warnt vor undurchdachtem Aktionismus


  Übersicht der Bundestierärztekammer: Kurse zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz gemäß § 18 a RöV

  Bedarfsermittlung Schulung „Alternatives Betreuungsmodell“ für niedergelassene Tierärztinnen/Tierärzte zur eigenverantwortlichen Umsetzung des Arbeitsschutzes in den Praxen/Kliniken (BGW)

  Tierseuchenkasse: Verkürzte Antragsfrist für die Abgabe von Anträgen auf Gewährung von Beihilfen auf tierärztliche Leistungen

  Bundestierärztekammer beschließt:
Mehr Transparenz im Arzneimittelverkehr


  Mutterschutzgesetz (MuSchG): Mitteilungspflichten für Angestellte und Praxisinhaber/innen

  Tierschutzbericht der Bundesregierung 2011

  Berufsausbildungsvertrag - Vertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Tiermedizinische/-r Fachangestellte/-r vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2522 ff.) mit drei Anlagen als Word- und PDF-Datei zum Herunterladen

  Förderprogramm Katzenkastration

  Gesprächsprotokoll zum NRW-Erlass „Amputation von Schwänzen neugeborener Ferkel“

  Anschriften der Dezernate für Arbeitsschutz der Bezirksregierungen im Bereich der Tierärztekammer Westfalen-Lippe

  Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)

  Praxis gründen - aber richtig! Leitfaden der TVD Brinkmann, Gudd & Tindler GmbH Versicherungs- und Finanzmakler (PDF-Dokument)

  ATF/Vetion: E-Learning: Grundkurs Schweinehaltungshygieneverordnung Grundkurs zur Erlangung des besonderen Fachwissens gemäß § 7 (2) Schweinehaltungshygieneverordnung, Einstieg jederzeit; Bearbeitungszeit bis zu 6 Wochen

  ASA-Hilfe (Anonyme substanzabhängige Ärzte): ein Informations- und Hoffnungsangebot für suchtkranke Ärzte, Zahnärzte & Tierärzte sowie für Angehörige und Freunde von Medizinalpersonen mit problematischem Konsummuster

  DL-InfoV (Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer): Am 17. Mai 2010 ist die DL-InfoV in Kraft getreten. Diese legt elf Informationspflichten sowie die Verpflichtung zur Preisangabe fest, die auch von Praxen und Kliniken immer erfüllt werden müssen. Außerdem enthält sie vier weitere Informationspflichten, welche auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen.

  Informationen zum Veterinärreferendariat

  Regelmäßige Aktualisierung der Fachkenntnisse bzw. Fachkunde im Strahlenschutz

  Informationen zur Elternzeit und zum Elterngeld

  Paul-Ehrlich-Institut: Pharmakovigilanz-Erfassungsbogen über die Haemorrhagische-Diathese (HD) - 'Blutschwitzen' bei Kälbern - Aufruf zur Mithilfe -

  Viele Arbeitsunfälle bei Tierärzten - BGW: Am sichersten sind Arztpraxen und Apotheken

  bpt-Flyer „Versicherungsschutz bei der Tierseuchenbekämpfung“ (PDF-Dokument)

  Service-Flyer der Tierärztekammer Niedersachsen: Mein Pferd ...das unbekannte Wesen? Lernen Sie Ihr Pferd richtig verstehen! Das sind Sie ihm und sich schuldig! (PDF-Dokument)

  Aufnahmeschein und Behandlungsvertrag für stationäre Behandlung und/oder Operation

  Seltene Zoonose vermehrt in Deutschland nachgewiesen: Ein Bericht über durch Heimtierratten auf Menschen übertragene Kuhpockenvirusinfektion von Annette Kuczka, Andreas Nitsche, Robert Höveler, Christian Becker und Andreas Kurth (Artikel veröffentlicht im DTBl. 3/2009 S. 316 ff.) (PDF-Dokument)

  Schwangerschaft in der tierärztlichen Praxis: Für eine werdende Mutter besteht kein gesetzlich normiertes generelles Beschäftigungsverbot in einer tierärztlichen Praxis oder Klinik - Merkblatt der Bundestierärztekammer e. V. - (PDF-Dokument)

  Kann auch während der Stillzeit ein Beschäftigungsverbot verhängt werden? Besteht auch während der Stillzeit Kündigungsschutz? Komnet-Wissensdatenbank des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

  Mutterschutz beim beruflichen Umgang mit Tieren - herausgegeben als Faltblatt von der Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen -

  Ab 1. September: Neuer Tarifvertrag in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Mitteilung des Bundesverbands praktizierender Tierärzte) (PDF-Dokument)

  GOT Gebührenordnung für Tierärzte vom 28. Juli 1999 mit Gebührensätzen nach 2. Verordnung zur Änderung der GOT vom 30. Juni 2008 am 8. Juli 2008 in Kraft getreten bereinigte Fassung der geltenden Verordnung in Form der Albrecht-Broschüre (PDF-Dokument)

  Förderbedingungen zum Ausbildungsbonus: Ausbildungsbonus kommt – Förderung von zusätzlichen Lehrstellen möglich! Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen Nr. 025/2008 – 07.07.2008 (PDF-Dokument)

  Neuerscheinung des Buches Reptilienmedizin – Schriftenreihe „Fortbildungsveranstaltungen der Bayerischen Landestierärztekammer“, Band 6

  Die Bundestierärztekammer informiert: Tierärztliche Gebühren werden an wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Die GOT-Novelle ist am Dienstag, dem 8. Juli 2008, in Kraft getreten.

  Gebührenanpassung bei der Abnahme der Sachkunde bei Hundehaltern großer Hunde

  Neue Tierarztausweise (Antragsformular)

  Informationen des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) zur Betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQ)

  Presseinformation der Bundestierärztekammer über das neue Online-Formular für die Meldung unerwünschter Arzneimittelwirkungen vom 1. September 2007 (Nr. 9/07) (PDF-Dokument)

  Bundesregierung zum Thema "Tierheilpraktiker" - Kleine Anfrage: "Tierheilpraktiker" - ein Gewerbe ohne bundesrechtliche Vorschriften (Artikel veröffentlicht im DTBl. 8/2007 S. 962 ff.) (PDF-Dokument)

  AHO Aktuell - 21.06.2007: Zunehmend resistente Keime in der Humanmedizin

  Bitte um Teilnahme am Projekt „Behandlung von Tierkrankheiten mit Blutegeln“ der Deutschen Gesellschaft zur Förderung der Therapien mit Hirudineen und Ihres Artenschutzes e. V. (DGTHA)

  VERORDNUNG (EG) Nr. 1950/2006 DER KOMMISSION vom 13. Dezember 2006 zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (Text von Bedeutung für den EWR) (PDF-Dokument)

  Verordnung über tierärztliche Hausapotheken geändert

  Bundestierärztekammer e. V.: Informationen zur Tierimpfstoff-Verordnung (Stand 30. Oktober 2006) (PDF-Dokument)

  Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) vom 24. Oktober 2006 (PDF-Dokument)

  Informationsmaterialien zu verschiedenen Tierkrankheiten des Friedrich-Loeffler-Instituts

  Tollwutimpfung: Fristen geändert

  Liste für Praktika in der Nutztierpraxis für Studierende der Tiermedizin

  Aktuelle Informationen zum EU-Heimtierausweis

  Informationspflichten für Tierärztliche Homepage-Betreiber

  Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten
vom 22. August 2005


  Mitteilung der Bundestierärztekammer e. V. vom 05.07.2005 zur Neuregelung für die Beseitigung von medizinischen Praxisabfällen

  Nachricht des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2005 an die Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen Lippe
Durchführung der Röntgenverordnung (RöV) Fachkunde im Strahlenschutz nach RöV für Tierärzte, die die tierärztliche Prüfung zwischen dem 1. Juli 2002 und dem 1. März 2005 an einer tierärztlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt haben
53. Sitzung des Länderausschuss Röntgenverordnung

  Neues Berufsbildungsgesetz ab 1. April 2005

  Fragebogen "Tierärztekammermeldebogen"

  Fragebogen "Art der Tätigkeit"

  Strahlenschutz in der Tierheilkunde
- Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und zur Röntgenverordnung (RöV) -

  Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen
(Röntgenverordnung - RöV)


  Weitere Informationen (z. B. das Merkblatt für Tierhalter für die Röntgenuntersuchung (Untersuchung nach Röntgenverordnung - § 36 Abs. 2 und 4)) finden Sie unter:
http://www.bundestieraerztekammer.de/fachliches/praxis/roentgen/index.htm


  Kodex GVP
Gute Veterinärmedizinische Praxis - wirksames Instrument für gezieltes Qualitätsmanagement in der tierärztlichen Praxis
(Dieser Kodex GVP wird nur Mitgliedern der Tierärztekammer Westfalen-Lippe kostenlos als Fotokopie von der Tierärztekammer Westfalen-Lippe auf telefonische Anforderung zugesandt.)

  Hinweis der Tierärztekammer Westfalen-Lippe für alle Tierärztinnen und Tierärzte in ihrem Kammerbereich auf die wichtigsten Änderungen zum Thema "Fortbildung" in der soeben in Kraft getretenen neuen Berufsordnung.

  Musterverträge der Bundestierärztekammer
(http://www.bundestieraerztekammer.de/fachliches/praxis/mustervertraege)

  Links zum Thema Existenzgründung

  Tierärzte für Tierschutz in der Schule
Nähere Informationen: Erna-Graff-Stiftung für Tierschutz, Berlin
(http://www.erna-graff-stiftung.de)


  Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - BGW -

Tierärzte - überlastet und unfallgefährdet
BGW: Lange Arbeitszeiten, ständige Rufbereitschaft und viele Fahrten schaffen Stress

Der Ratgeber "PRAXISMANAGEMENT, SICHERHEIT & GESUNDHEIT IN TIERARZTPRAXEN" kann als PDF-Datei von der Homepage der BGW heruntergeladen werden.
>> direkt zum BGW-Ratgeber

  Transponder-Abfrage über das Internet: Seit Juli 2004 besteht die Möglichkeit, Transponder-Nummern online über die Homepage von TASSO e. V. abzufragen. Dadurch ist die größte Datenbank Europas für registrierte Haustiere nun auch über das Internet verfügbar.

  Leitfaden zur Bekämpfung der Salmonelleninfektion beim Schwein

  Sendung in Stern TV über gefährliche Hunde: Die Gesetze sind falsch! (PDF-Dokument vom 27. Mai 2004)

  Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde teilweise erfolgreich

  Neuregelung der Arzneimittelpreise
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung ab 1. Januar 2004 in Kraft

  Informationen zur Bekämpfung der Salmonellen in Schweineställen

  Aktuelles zur Röntgenverordnung von der Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW

  Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit (AK)

  "Elftes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes - Die Reform des tierärztlichen Dispensierrechts erlangt Gesetzeskraft (von Fritz R. Ungemach und Henry Ottilie)"
(PDF-Dokument, 85 KB)

  11. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes - Auslegungshinweise
(PDF-Dokument, 28 KB)


  Laut Mitteilung der Bundestierärztekammer hat der Bundesrat am 21.06.2002 dem 11. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes zugestimmt.
 (PDF-Dokument der Bundestierärztekammer, 7 KB)

  Arzneimittelpreisverordnung (AMPreis V) vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) zuletzt geändert durch: Artikel 24 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190, 2254)
 (PDF-Dokument, 25 KB)

  Neues Landeshundegesetz

  Informationen zum Landeshundegesetz des Ordnungsamtes der Stadt Münster

  Liste der autorisierten Tierärztinnen/Tierärzte der Tierärztekammer Westfalen-Lippe zur Abnahme der Sachkunde gem. § 11 Abs. 3 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)

  Fragenkatalog zur Abnahme der Sachkunde

  Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW zur Landeshundeverordnung

  Mitteilung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24.05.2002 
Thema: Tierseuchenbekämpfung - Untersuchung von Schafen und Ziegen auf Paratuberkulose
(Download PDF-Dokument, 10 KB)

  Tierärztliche Klinik darf Tier einbehalten

  Presseinformation der Tierärztekammer Westfalen-Lippe:
Tiere sind keine Sachen - weder "neu" noch "gebraucht"


  Gutscheinausgabe durch Tierschutzverein gestoppt

  Merkblatt für die Niederlassung als praktische Tierärztin/praktischer Tierarzt

  Leitfaden Schülerbetriebspraktikum des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

  Empfehlung für die Einrichtung eines tierärztlichen Notfalldienstes

  Beschäftigungsverbote für werdende Mütter - Was müssen Arbeitgeber beachten?

  Scheinselbständige/ Arbeitnehmerähnliche Selbständige

  Tierärztliche Kliniken


Informationspflichten für Tierärztliche Homepage-Betreiber
Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass Gewerbetreibende, die über einen eigenen Internetauftritt verfügen, bestimmte gesetzliche Anforderungen zu erfüllen haben. Hierzu gehört insbesondere die Impressumspflicht. Checklisten für den Onlinebereich sind abrufbar unter: www.wettbewerbszentrale.de/de/publikationen/checklisten

Das Bundesministerium der Justiz hat ebenfalls einen Leitfaden zur Anbieterkennzeichnung im Internet veröffentlicht (abrufbar unter www.bmj.de/musterimpressum). Die Hinweise beziehen sich auf die Pflichten, die sich aus dem Telemediengesetz (TMG) in Bezug auf die so genannte „Impressumspflicht“ ergeben. Der Leitfaden soll zu mehr Rechtssicherheit beitragen und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen mit einem Internetauftritt helfen, ihre Anbieterkennzeichnung den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes entsprechend zu gestalten. Dem Leitfaden kommt jedoch keine rechtliche Verbindlichkeit zu.

Die Wettbewerbszentrale empfiehlt Gewerbetreibenden, diese Informationen zum Anlass zu nehmen, ihren Internetauftritt auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften hin zu überprüfen.

Am 21. Dezember 2001 ist das "Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (Elektronisches Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG)" in Kraft getreten.

Der Gesetzgeber erfüllt mit den EGG Vorgaben die Brüsseler eCommerce-Richtlinie vom 8. Juni 2000.
Das Gesetz ändert das Teledienstgesetz (TDG) und das Teledienstdatenschutzgesetz (TDDSG).

Im § 6 TDG ist die allgemeine Informationspflicht für Diensteanbieter geregelt, hierunter fallen auch Tierärztinnen/Tierärzte mit ihrem Internetangebot. Nach den Bestimmungen des TDG müssen unter anderem folgende Angaben gemacht werden:

- die Berufskammer, z. B. Tierärztekammer Westfalen-Lippe,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung, z. B. Tierärztin/Tierarzt,
- den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- die berufsrechtlichen Regelungen (Berufsordnung) und einen Hinweis dazu, wie diese zugänglich sind.

Diese Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden. Darüber hinaus fordert § 6 TDG Angaben zum Diensteanbieter wie Name, Anschrift und E-Mail-Adresse.

Internetpräsenzen von Tierärztinnen und Tierärzten müssen diese Information enthalten. Allerdings können sich Tierärztinnen/Tierärzte im Kammerbereich auch auf die entsprechenden Internetseiten der Tierärztekammer Westfalen-Lippe verlinken.

Die Tierärztekammer Westfalen-Lippe hält in ihrem Internetangebot die Berufsordnung nicht nur zum Verlinken sondern auch als PDF-Dokument zum Herunterladen bereit. Wo die Informationen enthalten sein müssen, ist in dem o. a. Gesetz nicht geregelt. Sie können sowohl auf der Startseite der eigenen Homepage wie auch auf jeder erreichbaren Seite vorgehalten werden.

Wichtig:

Wenn die vorgenannten Informationen nicht richtig oder nicht vollständig verfügbar sind, kann der Betreiber einer Homepage mit einer Geldbuße von bis 50.000,00 EURO belegt werden.

Tierärztinnen/Tierärzte, die sich auf die Internetseiten der Tierärztekammer Westfalen-Lippe und deren Berufsordnung verlinken möchten, geben bitte die nachfolgend aufgeführte Internetadresse an:

www.tieraerztekammer-wl.de/frameset.asp?chooser=a6

Das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen über den elektronischen Geschäftsverkehr finden Sie als Lese-Version in der Ausgabe Nr. 70 des Bundesgesetzblattes (Jahrgang 2001, S. 3721 - 3727) im Internet unter:

http://www.rechtliches.de/info_Elektronischer_Geschaeftsverkehr-Gesetz.html

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Mitteilung der Bundestierärztekammer e. V. vom 05.07.2005 zur Neuregelung für die Beseitigung von medizinischen Praxisabfällen

Wir wurden darauf hingewiesen, seit dem 1. Juni dieses Jahres gelte eine Neuregelung für die Beseitigung von medizinischen Praxisabfällen.

Unsere vorläufige Recherche ergab, dass dies nicht richtig ist. Vielmehr gilt seit dem 1.6. dieses Jahres eine abfallrechtliche Neuregelung, die die Beseitigung von jeglichem Abfall auf Deponien verbietet. Dieses Verbot richtet sich an die für die Beseitigung von Abfällen zuständigen Behörden, also in der Regel die Landkreise und kreisfreien Städte. Vorschriften über Praxismüll sind darin nicht enthalten.

Das Deponieverbot hat in den Landkreisen und kreisfreien Städten sehr unterschiedliche Auswirkungen, je nachdem, wie bisher Abfall beseitigt wurde. So ändert sich z. B. nichts in den Gebietskörperschaften, in denen Abfall auch bisher schon verbrannt wurde. In anderen Gebietskörperschaften können jedoch Änderungen auch mit Auswirkungen für Praxismüll eintreten.

Diese Änderungen sind je nach Gebietskörperschaft unterschiedlich mit der Folge, dass sich die Betroffenen jeweils bei ihrer kreisfreien Stadt oder bei ihrem Landkreis nach der Neuregelung erkundigen müssen. Eine allgemeine Auskunft von Seiten der Bundestierärztekammer ist unter diesen Umständen leider nicht möglich.

Sobald wir zu diesem Thema Näheres erfahren, werden wir Sie wieder informieren.

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Nachricht des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2005 an die Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen Lippe
Durchführung der Röntgenverordnung (RöV)
Fachkunde im Strahlenschutz nach RöV für Tierärzte, die die tierärztliche Prüfung zwischen dem 1. Juli 2002 und dem 1. März 2005 an einer tierärztlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt haben
53. Sitzung des Länderausschuss Röntgenverordnung

Mit dem Inkrafttreten der geänderten RöV am 1. Juli 2002 wurden die Regelungen für den Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz für Tierärzte verändert.
Bis zu diesem Zeitpunkt galt die Fachkunde als erworben und nachgewiesen, wenn das Zeugnis über das Bestehen der tierärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Tierärzte eine Prüfung in dem Prüfungsfach Radiologie auswies.
Seit dem Inkrafttreten der geänderten RöV am 1. Juli 2002 gilt ohne Übergangsfrist, dass die Fachkunde im Strahlenschutz nach den Vorgaben des § 18a der RöV von der zuständigen Stelle bescheinigt werden muss.
Um für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum Inkrafttreten der Richtlinie „Strahlenschutz in der Tierheilkunde“ am 1. März 2005 eine Gleichbehandlung der Tierärzte in diesem Bereich in der Bundesrepublik zu gewährleisten, können Sie als zuständige Stelle in NRW die Fachkunde im Strahlenschutz nach der RöV bescheinigen, wenn:

  1. Ein Zeugnis über das Bestehen der tierärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Tierärzte zwischen dem 1. Juli 2002 und dem 1. März 2005 vorgelegt wird, das eine Prüfung in dem Prüfungsfach Radiologie ausweist und
  2. nachgewiesen wird, dass die Tierärztin/der Tierarzt nach der tierärztlichen Prüfung erfolgreich an einem anerkannten 8-stündigen Kurs zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz nach der RöV teilgenommen hat.
Diese Verfahrensregelung entspricht den Regelungen, die in anderen Bundesländern schon seit einiger Zeit für den Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz für Tierärzte angewendet werden.

Tierärzte, die die tierärztliche Prüfung nach dem Inkrafttreten der Richtlinie „Strahlenschutz in der Tierheilkunde“ am 1. März 2005 abgelegt haben, erwerben die Fachkunde im Strahlenschutz nach den Regelungen dieser Richtlinie.

Unabhängig von diesen Regelungen gilt als Nachweis der Fachkunde im Strahlenschutz nach der RöV für Tierärzte die Bescheinigung einer deutschen tierärztlichen Hochschule, dass die Fachkunde im Strahlenschutz mit Bestehen der Abschlussprüfung erworben wurde. Diese Bescheinigung muss erkennen lassen, dass die zuständige Behörde entsprechend § 18a RöV vorher festgestellt hat, dass die Ausbildung hierfür geeignet ist.


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Neues Berufsbildungsgesetz ab 1. April 2005
§ 20 Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen.

Hinweise
Die Dauer der Probezeit beträgt maximal vier Monate. Eine Verlängerung der Mindestzeit von einem Monat, auf maximal vier Monate, muss in beiderseitigem Einvernehmen vereinbart werden.


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Leitfaden zur Bekämpfung der Salmonelleninfektion beim Schwein
Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

Zusammenstellung und Redaktion:
Dr. Wolfgang Leyk
Dr. Arno Piontkowski

Anmerkungen des Redaktionsteams

Nach den Projekten KSP und AK haben wir uns vor dem Hintergrund der novellierten Zoonose-Richtlinie einem neuen Projekt Bekämpfung der Salmonelleninfektionen bei landwirtschaftlichen Nutztieren zugewandt.

In den letzten Jahren ist aus tiergesundheit- und lebensmittelrechtlicher Sicht die Salmonellensituation bei Schweinen in den Fokus geraten. Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen, zunächst einen Leitfaden zur Bekämpfung der Salmonelleninfektion beim Schwein vorzulegen.

Wie Sie aus dem Titelblatt erkennen können, ist beabsichtigt entsprechende Leitfäden für die Tierarten Huhn und Rind folgen zu lassen.

CD-ROM (Systemvoraussetzungen: PC mit Betriebssystem Windows und Microsoft Powerpoint, optional Adobe Reader)

Diese CD-ROM ist zum Preis von 8,-- € zu beziehen bei:

Frau
Anja Becker
Untersuchungszentrum Münster - LUFA -
Nevinghoff 4
48147 Münster
Tel.: 0251 2376685
Fax: 0251 2376846
E-Mail: Anja.Becker@lk-wl.nrw.de



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Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde teilweise erfolgreich
Aktenzeichen: 1 BvR 1778/01
Entscheidung vom 16.03.2004

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20040316_1bvr177801


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Neuregelung der Arzneimittelpreise
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung ab 1. Januar 2004 in Kraft
(Quellennachweis: aus Deutsches Tierärzteblatt 12/2003 S. 1257)
http://www.tieraerztekammer-wl.de/downloads/amg.pdf


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Informationen zur Bekämpfung der Salmonellen in Schweineställen
Salmonellenbrief
http://www.tieraerztekammer-wl.de/downloads/salmonellenbrief.pdf

Auftrag Salmonellenmonitoring Ferkelerzeuger
http://www.tieraerztekammer-wl.de/downloads/salmonellenmonitoring_ferkelerzeuger.pdf

Auftrag Salmonellenmonitoring Mastschweine
http://www.tieraerztekammer-wl.de/downloads/salmonellenmonitoring_dr-leyk.pdf


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Aktuelles zur Röntgenverordnung von der Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW

Mitteilung der Landesanstalt für Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen


Helfende Personen

und

Tierhalter

Tierhalter = Personen, die ein Tier bei Anfertigung einer Röntgenaufnahme (fest-)“hält“:

Aufenthalt im Kontrollbereich

Ermittlung der Körperdosis mittels amtlicher Dosimeter

Auszug aus dem Protokoll der 47. Sitzung des LA RöV
(18. und 19.11.2002):
§ 25 Anwendungsgrundsätze


„Für helfende Personen und Tierhalter gelten nach § 25 Abs. 5 Satz 2 RöV in Verbindung mit § 25 Abs. 4 RöV keine Dosisgrenzwerte und sind die Vorschriften über die physikalische Strahlenschutzkontrolle des § 35 RöV nicht anzuwenden.

Für die Ermittlung der Körperdosis nach § 35 Abs. 1 Satz 1 RöV dieser Personen ist somit das in § 35 vorgeschriebene Verfahren nicht einschlägig.

Die Ermittlung kann auch mittels betrieblicher Personendosimeter oder durch Abschätzung erfolgen.“



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Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung der Aujeszkyschen Krankheit (AK)
Zusammengestellt und Redaktion:
Anja Becker
Dr. Arno Piontkowski

Erstellt von der AK-Arbeitsgruppe des Landes NRW mit freundlicher Unterstützung von Boehringer Ingelheim

Anmerkungen des Redaktionsteams

Die AK-Sanierung des Landes NRW wurde von einer Arbeitsgruppe begleitet, deren Aufgabe es war, den Sanierungsfortschritt zu bewerten und ggf. Änderungen des Konzepts vorzuschlagen. Nach Abschluss der Sanierung stellte sich die Frage, welche strategischen Maßnahmen bei einem immerhin denkbaren AK-Ausbruch zu ergreifen sind, um einerseits den Ausbruch schnellstmöglich zu tilgen und andererseits die Schäden für die heimische Schweineproduktion vor dem Hintergrund des Artikel-10-Status so gering wie möglich zu halten. Hierzu wurde eine Projektgruppe gebildet, die den vorliegenden Maßnahmenkatalog erarbeitet hat. Dieser baut auf dem bereits bekannten KSP-Maßnahmenkatalog auf, stellt allerdings eine Weiterentwicklung dar, da aus Gründen des Bedienungskomforts jederzeit eine Rückkehr zum Inhaltsverzeichnis möglich ist und auch innerhalb der Kapitel eine Verlinkung vorgenommen wurde. Hinter den mit einem gelben Stern bzw. mit einem gelben Rechteck markierten Buttons verbergen sich Hintergrundinformationen in Form von Text- bzw. Bilddateien.

CD-ROM (Systemvoraussetzungen: PC mit dem Betriebssystem Windows und Microsoft Powerpoint, optional Adobe Acrobat Reader 5)

Diese CD-ROM ist zum Preis von 4,-- € zu beziehen bei:

Frau
Anja Becker
Untersuchungszentrum Münster - LUFA -
Nevinghoff 4
48147 Münster
Tel.: 0251 2376685
Fax: 0251 2376846
E-Mail: Anja.Becker@lk-wl.nrw.de



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Tierärztliche Klinik darf Tier einbehalten

Verweigert ein Hundezüchter die sofortige Zahlung einer Tierarztrechnung, kann der Tierarzt das Tier einbehalten, entschied jetzt das Landgericht Mainz.

Ein Hundezüchter hatte einen Boxer wegen eines Milzrisses in eine Tierklinik gebracht. Als der Mann nach der erfolgreichen Operation das Honorar von 1.000,00 Euro nicht bezahlen wollte, behielt die Klinik den Hund.

AZ: 6 S 4/02

Veröffentlichung in den Westfälischen Nachrichten am 30. Oktober 2002


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Presseinformation der Tierärztekammer Westfalen-Lippe

Münster, 30. Oktober 2002

Ansprechpartner: H.-J. Reichstein, Hauptgeschäftsführer

Tiere sind keine Sachen - weder "neu" noch "gebraucht"
Tierärzte fordern Änderungen im neuen Schuldrecht

Tiere dürfen nicht als "gebrauchte Sachen" gehandelt werden und die Verjährungsfrist für die Gewährleistung beim Tierkauf soll auf sechs Monate verringert werden. Diese Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch fordert die Bundestierärztekammer nach einem Beschluss ihrer Delegierten auf der Herbstsitzung am 25. und 26. Oktober 2002 in Bonn.
Zum 1. Januar 2002 ist ein neues Schuldrecht in Kraft getreten. Für den Kauf von Tieren sind seitdem Sonderregeln für Gewährleistungsfristen abgeschafft - Tiere werden wie "Verbrauchsgüter" behandelt. Für ein Verbrauchsgut sieht das Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, § 475 Abs. 2) vor, dass die Frist für Ansprüche auf Gewährleistung bei gebrauchten Sachen auf ein Jahr verkürzt werden kann.
Die Bundestierärztekammer wie auch die Tierärztekammer Westfalen-Lippe lehnt es vor allem aus ethischen Gründen ab, bei Tieren von "neu" oder "gebraucht" zu sprechen. Die Begriffe "neu" oder "gebraucht" sind außerdem unter keinem logischen Gesichtspunkt auf Tiere anwendbar.
Tiere sind Lebewesen, die sich naturgegeben und individuell ab dem Tag ihrer Geburt verändern - durch Wachstum, Krankheit, tierärztliche Behandlung, Haltung, Fütterung, Transport und Nutzung. Der Zustand eines Tieres kann nur als eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt einer tierärztlichen Untersuchung beurteilt werden. Vorhersagen, wie sich ein Tier entwickeln wird, sind über einen längeren Zeitraum nicht möglich. Die Gewährleistungsfrist sollte daher für den Kauf von Tieren einer Sonderregelung unterliegen - der Verkürzung auf sechs Monate -, um unnötige Rechtsstreite zu verhindern.
Die Bundestierärztekammer hatte sich bereits in den 80er Jahren dafür engagiert, die Definition des Tieres als Sache im Bürgerlichen Gesetzbuch zu beseitigen. Dies geschah 1990 durch einen neuen § 90 a, der ausdrücklich formuliert: "Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt." Weiter heißt es allerdings: "Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist."
Der Bundestierärztekammer ging es damals nur am Rande um rechtliche, vor allem aber um ethische Gesichtpunkte. Dies ist auch jetzt wieder der Fall, wenn ein Tier als "neu" oder "gebraucht" definiert werden soll. Um dies zu verhindern, ist gemäß der Formulierung des letzten Satzes von § 90 a BGB eine ausdrückliche Ausnahme der Tiere von den "gebrauchten Sachen" erforderlich.


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Gutscheinausgabe durch Tierschutzverein gestoppt

Immer wieder erhält die Wettbewerbszentrale Beschwerden von Tierärztekammern, die die Zusammen-arbeit von Tierschutzvereinen mit einzelnen Tierärzten und die Zuweisung von Kunden an diese Tierärzte zum Inhalt haben.
Das Landgericht Flensburg hat nun mit Urteil vom 4. September 2002 einen Tierschutzverein verurteilt, es zu unterlassen, an die Halter von Tieren Gutscheine zu verteilen, die einen finanziellen Zuschuss zur Kastration der Tiere beinhalten, sofern diese Gutscheine nicht bei allen Tierärzten eingelöst werden können ( 6 O 81/02 ).
Der Verein hatte die Kastrationen nur dann finanziell unterstützt, wenn sie in einer bestimmten Tierarzt-praxis vor Ort durchgeführt wurden. Die Wettbewerbszentrale hatte dies als unzulässigen Eingriff in den Wettbewerb der Tierärzte beanstandet. Da der Tierschutzverein nicht bereit war, die Unterlassungs-erklärung abzugeben, klagte die Wettbewerbszentrale den Anspruch ein und erhielt vom Landgericht Recht. Die Kammer beim Landgericht vertrat in der mündlichen Verhandlung mit Nachdruck die Position der Wettbewerbszentrale, so dass sich die Gegenseite zur Vermeidung weiterer Kosten zu einem Versäumnisurteil entschloss.

Weitere Informationen zu diesem Verfahren können Sie unter Angabe des Aktenzeichens F 40003/02 erhalten.


Wettbewerbszentrale
Rechtsanwältin Christiane Köber
Postfach 25 55
61295 Bad Homburg v. d. H.
Tel: 06172 121520
Fax: 06172 84422
E-Mail: koeber@wettbewerbszentrale.de


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Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW zur Landeshundeverordnung

Landeshundeverordnung LHV-NRW, Erlass (Download PDF-Dokument, 11KB)
Bescheinigung der Sachkunde für Hundehalter (Download PDF-Formular, 8KB)

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Liste der autorisierten Tierärztinnen/Tierärzte der Tierärztekammer Westfalen-Lippe zur Abnahme der Sachkunde gem. § 11 Abs. 3 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW)
Sachkundenachweisberechtigte Tierärztinnen/Tierärzte
(PDF-Dokument, 431 KB)

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Fragenkatalog zur Abnahme der Sachkunde
Download PDF-Dokument, 595 KB

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Merkblatt für die Niederlassung als praktische Tierärztin/praktischer Tierarzt
Download PDF-Dokument 20 KB

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Leitfaden Schülerbetriebspraktikum des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen

Das Schülerbetriebspraktikum soll Schülerinnen und Schülern Einblick in das Arbeits- und Berufsleben vermitteln. Der Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ist dabei selbstverständlich eine wichtige Voraussetzung. Worum es dabei geht, darüber informiert dieser Leitfaden zum Schülerpraktikum in der Sekundarstufe I (bis einschließlich 10. Klasse) und in der gymnasialen Oberstufe (ab 11. Klasse).

Download (PDF-Datei):
http://www.arbeitsschutz.nrw.de/pdf/themenfelder/leitfaden_schuelerbetriebspraktikum.pdf

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Beschäftigungsverbote für werdende Mütter - Was müssen Arbeitgeber beachten?
Wichtig ist zunächst, dass der Arbeitgeber/Ausbilder unverzüglich die zuständigen Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen benachrichtigen muss, sobald ihm die werdende Mutter ihre Schwangerschaft mitgeteilt hat.

Nicht selten wird diese Mitteilung vom Arbeitgeber vergessen. Die vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Mitteilungspflicht kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Es ist anschließend grundsätzlich Aufgabe des Arbeitgebers, dafür Sorge zu tragen, dass eine schwangere Arbeitnehmerin bei ihm keine Tätigkeiten ausübt, die unter die gesetzlichen Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes fallen. Das ergibt sich aus § 5 des Arbeitsschutzgesetzes und § 4 des Mutterschutzgesetzes. § 1 der Mutterschutzrichtlinienverordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz fordert die Beurteilung möglicher Gefährdungen von werdenden und stillenden Müttern am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber.

Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat sowohl bei der Gestaltung des Arbeitsplatzes als auch bei der Regelung der Beschäftigung die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit der werdenden oder stillenden Mütter zu treffen. Handelt es sich um eine überwiegend stehend auszuübende Tätigkeit, müssen Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden, die auch tatsächlich, zumindest in angemessenen Zeitabständen genutzt werden können. Bei überwiegend sitzend ausgeübter Tätigkeit ist Gelegenheit zu Ausgleichsbewegungen zu geben.

Werdende Mütter dürfen von Beginn der Schwangerschaft an nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und mit solchen Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitlichen Stoffen oder Strahlen von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe ausgesetzt sind. Der Arbeitgeber darf werdende und stillende Mütter nicht beschäftigen beim Umgang mit giftigen, gesundheitsschädlichen oder mit Arbeitsstoffen, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können (§ 4 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes/generelles Beschäftigungsverbot).

Der im folgenden aufgeführte Katalog enthält beispielhaft Arbeiten, mit denen werdende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen:
  • Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfe von Hand gehoben oder bewegt werden müssen;
  • Nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats Arbeiten in ständigem Stehen über 4 Stunden. Bei Unterbrechung durch Gehen oder Sitzen gilt das Verbot nicht.
  • Arbeiten, die mit häufigem erheblichen Strecken oder Beugen oder dauerhaftem Hocken oder Bücken verbunden sind
  • Arbeiten, bei denen werdende Mütter in Folge der Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr einer Berufserkrankung ausgesetzt sind (§ 4 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes).
Die im Mutterschutz geregelten Beschäftigungsverbote treten unmittelbar kraft Gesetzes ein; sie bedürfen somit keiner Umsetzung durch eine aufsichtsbehördliche Verbotsverfügung im Einzelfall, sondern sind vom Arbeitgeber der schwangeren Angestellten gegenüber auszusprechen.

Schwangere Angestellte oder Auszubildende in Tierärztlichen Praxen und Tierärztlichen Kliniken dürfen lediglich mit "organisatorischen Aufgaben" (reine Verwaltungstätigkeiten, Arbeiten im Abrechnungswesen oder Telefondienst) beschäftigt werden.

Soweit möglich, ist die Schwangere ggf. mit anderen geeigneten Tätigkeiten zu beschäftigen. Das "Staatliche Amt für Arbeitsschutz" kann hier beratend Tätig werden und in besonderen Fällen auch Ausnahmebewilligungen erteilen oder Einzelfallentscheidungen treffen.

Falls im Einzelfall doch Unklarheit bestehen sollte, ob eine Arbeit unter ein generelles Beschäftigungsverbot im Sinne des § 4 des Mutterschutzgesetzes fallen sollte, ist die Bezirksregierung befugt, auf Antrag des Arbeitgebers dieses im Einzelfall durch feststellenden Verwaltungsakt klarzustellen.

Weiterhin darf eine werdende Mutter nicht beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis hierdurch Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind gefährdet werden (§ 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes/individuelles Beschäftigungsverbot). Das Beschäftigungsverbot besteht von dem Zeitpunkt an, in dem die Arbeitnehmerin das ärztliche Zeugnis vorgelegt hat. In dem ärztlichen Zeugnis kann die Beschäftigung ganz oder teilweise untersagt sein. Bei teilweisen Beschäftigungsverboten hat der Arbeitgeber die Frau von der als gefährdend bezeichneten Arbeit zu befreien. Er kann sie jedoch auch hier mit anderen zumutbaren Arbeiten beschäftigen.

Es kommt vereinzelt vor, dass die Krankenkasse, der die Schwangerschaft einer angestellten Tierärztin oder Helferin gemeldet worden ist, zu Unrecht auch das Vorliegen eines Tatbestandes für ein generelles Beschäftigungsverbot im Sinne des § 4 des Mutterschutzgesetzes durch ein Arzt bestätigt sehen möchte, obwohl diese Vorschrift dies ausdrücklich nicht vorsieht. Das Problem wird derzeit auf der Ebene der Gesundheitsminister der Länder diskutiert.

Zu beachten ist auch, dass gem. § 22 Abs. 2 der Röntgenverordnung schwangere Frauen weder als Praxisassistentinnen noch als Tierarzthelferinnen oder Auszubildende Zutritt zum Kontrollbereich haben und damit keine Röntgenstrahlen auf Tiere anwenden dürfen.

Seit dem 1. Januar 1997 erstatten die Krankenkassen im Rahmen des Ausgleichsverfahrens "U2" Arbeitgebern mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern 100 % der Aufwendungen, die der Arbeitgeber aufgrund des Mutterschutzgesetzes zu tragen hat. Zu diesen Aufwendungen zählen im einzelnen:
  • Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gem. § 14 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes,
  • die Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverboten gem. § 11 des Mutterschutzgesetzes sowie
  • die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

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Scheinselbständige/Arbeitnehmerähnliche Selbständige

Deutsche Rentenversicherung Westfalen
www.deutsche-rentenversicherung-westfalen.de

Deutsche Rentenversicherung Bund
www.deutsche-rentenversicherung-bund.de

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Tierärztliche Kliniken
Alle bestehenden Tierärztlichen Kliniken im Bereich der Tierärztekammer Westfalen-Lippe müssen, sofern sie nicht schon nach den ab November 1996 geltenden Richtlinien über die an eine Tierärztliche Klinik zu stellenden Anforderungen genehmigt worden sind, spätestens ab 01. Dezember 2000 diese Richtlinien erfüllen.

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