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Informationsbrief 5-2010 des Präsidenten der Tierärztekammer Westfalen-Lippe zum Thema Tierschutz - Amputation von Schweineschwänzen mit dem Erlass des MKULNV vom 24. November 2010 zum Thema "Tierschutz/Cross-Compliance-Recht - Amputation von Schwänzen neugeborener Ferkel" - , der zum 1. Januar 2011 in Kraft tritt
>> weitere Informationen
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Interventionsprogramm für suchtkranke Tierärztinnen und Tierärzte
>> weitere Informationen
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Beschaffung und Verteilung der Transponder für die Kennzeichnung von Pferden
Die Deutsche Reiterliche Vereinigung e. V. (FN) ist in NRW mit Schreiben vom 26. Mai 2009 mit der Beschaffung und Verteilung der für die Kennzeichnung erforderlichen Transponder im Sinne des § 44 Absatz 3 ViehVerkV beauftragt worden und koordiniert die erforderlichen Maßnahmen in NRW. Transponder dürfen nur in Verkehr gebracht werden, solange sie den Vorgaben der Verordnung (EG) Nr. 504/2008 und der Viehverkehrsverordnung entsprechen.
Tierhalter, die nicht einer tierzuchtrechtlich anerkannten Züchtervereinigung oder einer internationalen Wettkampforganisation angehören, beantragen ihren Jahresbedarf an Transpondern direkt bei der FN. Tierzuchtrechtliche anerkannte Züchtervereinigungen, die Transponder für ihre Mitglieder beschaffen wollen und ihren Sitz in NRW haben, können im Auftrag des Tierhalters tätig werden und den voraussichtlichen Jahresbedarf ihrer Mitglieder bei der FN beantragen.
Die FN sichert die Verfügbarkeit von Transpondern ab dem 15. Mai 2010 zu. Ab diesem Termin dürfen keine anderen Transponder mehr verwendet werden.
>> weitere Informationen
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Rahmenvertrag über die Tierärztliche Turnierbetreuung (PDF-Dokument)
Vertrag über die Tierärztliche Turnierbetreuung (PDF-Dokument)
Liste der Tierärzte, die Turniere betreuen:
- alphabetisch (PDF-Dokument)
- nach Postleitzahlen (PDF-Dokument)
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Antibiotika in der Nutztierpraxis
BTK warnt vor undurchdachtem Aktionismus
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Übersicht der Bundestierärztekammer: Kurse zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz gemäß § 18 a RöV
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Bedarfsermittlung Schulung „Alternatives Betreuungsmodell“ für niedergelassene Tierärztinnen/Tierärzte zur eigenverantwortlichen Umsetzung des Arbeitsschutzes in den Praxen/Kliniken (BGW)
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Tierseuchenkasse: Verkürzte Antragsfrist für die Abgabe von Anträgen auf Gewährung von Beihilfen auf tierärztliche Leistungen
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Bundestierärztekammer beschließt:
Mehr Transparenz im Arzneimittelverkehr
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Mutterschutzgesetz (MuSchG): Mitteilungspflichten für Angestellte und Praxisinhaber/innen
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Tierschutzbericht der Bundesregierung 2011
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Berufsausbildungsvertrag - Vertrag zur Ausbildung im Ausbildungsberuf Tiermedizinische/-r Fachangestellte/-r vom 22. August 2006 (BGBl. I S. 2522 ff.) mit drei Anlagen als Word- und PDF-Datei zum Herunterladen
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Förderprogramm Katzenkastration
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Gesprächsprotokoll zum NRW-Erlass „Amputation von Schwänzen neugeborener Ferkel“
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Anschriften der Dezernate für Arbeitsschutz der Bezirksregierungen im Bereich der Tierärztekammer Westfalen-Lippe
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Verordnung zum Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten (Bundesartenschutzverordnung - BArtSchV)
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Praxis gründen - aber richtig!
Leitfaden der TVD Brinkmann, Gudd & Tindler GmbH Versicherungs- und Finanzmakler (PDF-Dokument)
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ATF/Vetion: E-Learning: Grundkurs Schweinehaltungshygieneverordnung Grundkurs zur Erlangung des besonderen Fachwissens gemäß § 7 (2) Schweinehaltungshygieneverordnung, Einstieg jederzeit; Bearbeitungszeit bis zu 6 Wochen
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ASA-Hilfe (Anonyme substanzabhängige Ärzte): ein Informations- und Hoffnungsangebot für suchtkranke Ärzte, Zahnärzte & Tierärzte sowie für Angehörige und Freunde von Medizinalpersonen mit problematischem Konsummuster
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DL-InfoV (Verordnung über Informationspflichten für Dienstleistungserbringer): Am 17. Mai 2010 ist die DL-InfoV in Kraft getreten. Diese legt elf Informationspflichten sowie die Verpflichtung zur Preisangabe fest, die auch von Praxen und Kliniken immer erfüllt werden müssen. Außerdem enthält sie vier weitere Informationspflichten, welche auf Anfrage zur Verfügung gestellt werden müssen.
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Informationen zum Veterinärreferendariat
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Regelmäßige Aktualisierung der Fachkenntnisse bzw. Fachkunde im Strahlenschutz
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Informationen zur Elternzeit und zum Elterngeld
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Paul-Ehrlich-Institut: Pharmakovigilanz-Erfassungsbogen über die Haemorrhagische-Diathese (HD) - 'Blutschwitzen' bei Kälbern - Aufruf zur Mithilfe -
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Viele Arbeitsunfälle bei Tierärzten - BGW: Am sichersten sind Arztpraxen und Apotheken
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bpt-Flyer „Versicherungsschutz bei der Tierseuchenbekämpfung“ (PDF-Dokument)
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Service-Flyer der Tierärztekammer Niedersachsen:
Mein Pferd ...das unbekannte Wesen?
Lernen Sie Ihr Pferd richtig verstehen!
Das sind Sie ihm und sich schuldig! (PDF-Dokument)
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Aufnahmeschein und Behandlungsvertrag für stationäre Behandlung und/oder Operation
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Seltene Zoonose vermehrt in Deutschland nachgewiesen:
Ein Bericht über durch Heimtierratten auf Menschen übertragene Kuhpockenvirusinfektion
von Annette Kuczka, Andreas Nitsche, Robert Höveler, Christian Becker und Andreas Kurth
(Artikel veröffentlicht im DTBl. 3/2009 S. 316 ff.) (PDF-Dokument)
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Schwangerschaft in der tierärztlichen Praxis:
Für eine werdende Mutter besteht kein gesetzlich normiertes generelles Beschäftigungsverbot in einer tierärztlichen Praxis oder Klinik
- Merkblatt der Bundestierärztekammer e. V. - (PDF-Dokument)
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Kann auch während der Stillzeit ein Beschäftigungsverbot verhängt werden? Besteht auch während der Stillzeit Kündigungsschutz? Komnet-Wissensdatenbank des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
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Mutterschutz beim beruflichen Umgang mit Tieren - herausgegeben als Faltblatt von der Landesanstalt für Arbeitsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen -
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Ab 1. September: Neuer Tarifvertrag in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung (Mitteilung des Bundesverbands praktizierender Tierärzte) (PDF-Dokument)
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GOT Gebührenordnung für Tierärzte
vom 28. Juli 1999 mit Gebührensätzen nach 2. Verordnung zur Änderung der GOT vom 30. Juni 2008
am 8. Juli 2008 in Kraft getreten
bereinigte Fassung der geltenden Verordnung in Form der Albrecht-Broschüre (PDF-Dokument)
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Förderbedingungen zum Ausbildungsbonus:
Ausbildungsbonus kommt – Förderung von zusätzlichen Lehrstellen möglich!
Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Nordrhein-Westfalen Nr. 025/2008 – 07.07.2008 (PDF-Dokument)
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Neuerscheinung des Buches Reptilienmedizin – Schriftenreihe „Fortbildungsveranstaltungen der Bayerischen Landestierärztekammer“, Band 6
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Die Bundestierärztekammer informiert:
Tierärztliche Gebühren werden an wirtschaftliche Entwicklung angepasst. Die GOT-Novelle ist am Dienstag, dem 8. Juli 2008, in Kraft getreten.
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Gebührenanpassung bei der Abnahme der Sachkunde bei Hundehaltern großer Hunde
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Neue Tierarztausweise (Antragsformular)
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Informationen des Bundesverbandes der Freien Berufe (BFB) zur Betrieblichen Einstiegsqualifizierung (EQ)
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Presseinformation der Bundestierärztekammer über das neue Online-Formular für die Meldung unerwünschter Arzneimittelwirkungen vom 1. September 2007 (Nr. 9/07) (PDF-Dokument)
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Bundesregierung zum Thema "Tierheilpraktiker" - Kleine Anfrage: "Tierheilpraktiker" - ein Gewerbe ohne bundesrechtliche Vorschriften (Artikel veröffentlicht im DTBl. 8/2007 S. 962 ff.) (PDF-Dokument)
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AHO Aktuell - 21.06.2007: Zunehmend resistente Keime in der Humanmedizin
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Bitte um Teilnahme am Projekt „Behandlung von Tierkrankheiten mit Blutegeln“ der Deutschen Gesellschaft zur Förderung der Therapien mit Hirudineen und Ihres Artenschutzes e. V. (DGTHA)
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VERORDNUNG (EG) Nr. 1950/2006 DER KOMMISSION
vom 13. Dezember 2006
zur Erstellung eines Verzeichnisses von für die Behandlung von Equiden wesentlichen Stoffen
gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung
eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel
(Text von Bedeutung für den EWR) (PDF-Dokument)
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Verordnung über tierärztliche Hausapotheken geändert
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Bundestierärztekammer e. V.: Informationen zur Tierimpfstoff-Verordnung (Stand 30. Oktober 2006) (PDF-Dokument)
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Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) vom 24. Oktober 2006 (PDF-Dokument)
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Informationsmaterialien zu verschiedenen Tierkrankheiten des Friedrich-Loeffler-Instituts
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Tollwutimpfung: Fristen geändert
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Liste für Praktika in der Nutztierpraxis für Studierende der Tiermedizin
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Aktuelle Informationen zum EU-Heimtierausweis
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Informationspflichten für Tierärztliche
Homepage-Betreiber
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten
vom 22. August 2005
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Mitteilung der Bundestierärztekammer e. V. vom 05.07.2005 zur Neuregelung für die Beseitigung von medizinischen Praxisabfällen
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Nachricht des Ministeriums für
Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Mai 2005
an die Tierärztekammern Nordrhein und Westfalen Lippe
Durchführung der Röntgenverordnung (RöV) Fachkunde
im Strahlenschutz nach RöV für Tierärzte, die die tierärztliche
Prüfung zwischen dem 1. Juli 2002 und dem 1. März 2005 an
einer tierärztlichen Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland
abgelegt haben
53. Sitzung des Länderausschuss Röntgenverordnung
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Neues Berufsbildungsgesetz
ab 1. April 2005
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Fragebogen
"Tierärztekammermeldebogen"
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Fragebogen
"Art der Tätigkeit"
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Strahlenschutz
in der Tierheilkunde
- Richtlinie zur Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und
zur Röntgenverordnung (RöV) -
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Verordnung
über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen
(Röntgenverordnung - RöV)
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Weitere
Informationen (z. B. das Merkblatt für Tierhalter für
die Röntgenuntersuchung (Untersuchung nach Röntgenverordnung
- § 36 Abs. 2 und 4)) finden Sie unter:
http://www.bundestieraerztekammer.de/fachliches/praxis/roentgen/index.htm
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Kodex
GVP
Gute Veterinärmedizinische Praxis - wirksames Instrument für
gezieltes Qualitätsmanagement in der tierärztlichen Praxis
(Dieser Kodex GVP wird nur Mitgliedern der Tierärztekammer Westfalen-Lippe
kostenlos als Fotokopie von der Tierärztekammer Westfalen-Lippe
auf telefonische Anforderung zugesandt.)
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Hinweis
der Tierärztekammer Westfalen-Lippe für alle Tierärztinnen
und Tierärzte in ihrem Kammerbereich auf die wichtigsten Änderungen
zum Thema "Fortbildung" in der soeben in Kraft getretenen
neuen Berufsordnung.
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Musterverträge
der Bundestierärztekammer
(http://www.bundestieraerztekammer.de/fachliches/praxis/mustervertraege)
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Links
zum Thema Existenzgründung
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Tierärzte
für Tierschutz in der Schule
Nähere Informationen: Erna-Graff-Stiftung für Tierschutz,
Berlin
(http://www.erna-graff-stiftung.de) |
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Berufsgenossenschaft
für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege - BGW -
Tierärzte - überlastet und unfallgefährdet
BGW: Lange Arbeitszeiten, ständige Rufbereitschaft und viele
Fahrten schaffen Stress
Der Ratgeber "PRAXISMANAGEMENT, SICHERHEIT & GESUNDHEIT IN
TIERARZTPRAXEN" kann als PDF-Datei von der Homepage der BGW heruntergeladen
werden.
>> direkt zum BGW-Ratgeber
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Transponder-Abfrage über das Internet: Seit
Juli 2004 besteht die Möglichkeit, Transponder-Nummern online
über die Homepage von TASSO e. V. abzufragen. Dadurch ist die
größte Datenbank Europas für registrierte Haustiere
nun auch über das Internet verfügbar.
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Leitfaden zur Bekämpfung
der Salmonelleninfektion beim Schwein
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Sendung
in Stern TV über gefährliche Hunde: Die Gesetze sind falsch!
(PDF-Dokument vom 27. Mai 2004) |
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Verfassungsbeschwerde gegen
das Bundesgesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde teilweise
erfolgreich |
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Neuregelung der Arzneimittelpreise
Änderung der Arzneimittelpreisverordnung ab 1. Januar 2004 in
Kraft
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Informationen zur Bekämpfung
der Salmonellen in Schweineställen
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Aktuelles zur Röntgenverordnung
von der Landesanstalt für Arbeitsschutz NRW
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Maßnahmenkatalog zur Bekämpfung
der Aujeszkyschen Krankheit (AK) |
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"Elftes
Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes - Die Reform des
tierärztlichen Dispensierrechts erlangt Gesetzeskraft (von
Fritz R. Ungemach und Henry Ottilie)"
(PDF-Dokument, 85 KB)
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11.
Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes - Auslegungshinweise
(PDF-Dokument, 28 KB) |
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Laut
Mitteilung der Bundestierärztekammer hat der Bundesrat am 21.06.2002
dem 11. Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes zugestimmt.
(PDF-Dokument der Bundestierärztekammer, 7 KB)
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Arzneimittelpreisverordnung
(AMPreis V) vom 14. November 1980 (BGBl. I S. 2147) zuletzt geändert
durch: Artikel 24 des Gesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190,
2254)
(PDF-Dokument, 25 KB)
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Neues
Landeshundegesetz
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Informationen zum Landeshundegesetz des Ordnungsamtes der Stadt Münster
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Liste der autorisierten Tierärztinnen/Tierärzte
der Tierärztekammer Westfalen-Lippe zur Abnahme der Sachkunde
gem. § 11 Abs. 3 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Landeshundegesetz - LHundG NRW)
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Fragenkatalog zur Abnahme der Sachkunde
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Erlass des Ministeriums für Umwelt
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW
zur Landeshundeverordnung |
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Mitteilung
des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz des Landes NRW vom 24.05.2002
Thema:
Tierseuchenbekämpfung - Untersuchung von Schafen und Ziegen auf
Paratuberkulose (Download PDF-Dokument, 10 KB)
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Tierärztliche Klinik darf Tier
einbehalten
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Presseinformation der Tierärztekammer
Westfalen-Lippe:
Tiere sind keine Sachen - weder "neu" noch "gebraucht"
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Gutscheinausgabe durch Tierschutzverein
gestoppt |
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Merkblatt für die Niederlassung als praktische
Tierärztin/praktischer Tierarzt
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Leitfaden Schülerbetriebspraktikum des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
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Empfehlung für die Einrichtung eines tierärztlichen
Notfalldienstes
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Beschäftigungsverbote für werdende
Mütter - Was müssen Arbeitgeber beachten?
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Scheinselbständige/ Arbeitnehmerähnliche
Selbständige
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Tierärztliche Kliniken
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Die Wettbewerbszentrale weist darauf hin, dass Gewerbetreibende, die über einen eigenen Internetauftritt verfügen, bestimmte gesetzliche Anforderungen zu erfüllen haben. Hierzu gehört insbesondere die Impressumspflicht. Checklisten für den Onlinebereich sind abrufbar unter: www.wettbewerbszentrale.de/de/publikationen/checklisten
Das Bundesministerium der Justiz hat ebenfalls einen Leitfaden zur Anbieterkennzeichnung im Internet veröffentlicht (abrufbar unter www.bmj.de/musterimpressum). Die Hinweise beziehen sich auf die Pflichten, die sich aus dem Telemediengesetz (TMG) in Bezug auf die so genannte Impressumspflicht ergeben. Der Leitfaden soll zu mehr Rechtssicherheit beitragen und insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen mit einem Internetauftritt helfen, ihre Anbieterkennzeichnung den gesetzlichen Anforderungen des Telemediengesetzes entsprechend zu gestalten. Dem Leitfaden kommt jedoch keine rechtliche Verbindlichkeit zu.
Die Wettbewerbszentrale empfiehlt Gewerbetreibenden, diese Informationen zum Anlass zu nehmen, ihren Internetauftritt auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften hin zu überprüfen.
Am 21. Dezember 2001 ist das "Gesetz über rechtliche
Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr
(Elektronisches Geschäftsverkehr-Gesetz - EGG)" in Kraft
getreten.
Der Gesetzgeber erfüllt mit den EGG Vorgaben die Brüsseler
eCommerce-Richtlinie vom 8. Juni 2000.
Das Gesetz ändert das Teledienstgesetz (TDG) und das Teledienstdatenschutzgesetz
(TDDSG).
Im § 6 TDG ist die allgemeine Informationspflicht für
Diensteanbieter geregelt, hierunter fallen auch Tierärztinnen/Tierärzte
mit ihrem Internetangebot. Nach den Bestimmungen des TDG müssen
unter anderem folgende Angaben gemacht werden:
- die Berufskammer, z. B. Tierärztekammer Westfalen-Lippe,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung, z. B. Tierärztin/Tierarzt,
- den Staat, in dem die Berufsbezeichnung verliehen worden ist,
- die berufsrechtlichen Regelungen (Berufsordnung) und einen Hinweis
dazu, wie diese zugänglich sind.
Diese Informationen müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar
und ständig verfügbar gehalten werden. Darüber hinaus
fordert § 6 TDG Angaben zum Diensteanbieter wie Name, Anschrift
und E-Mail-Adresse.
Internetpräsenzen von Tierärztinnen und Tierärzten
müssen diese Information enthalten. Allerdings können
sich Tierärztinnen/Tierärzte im Kammerbereich auch auf
die entsprechenden Internetseiten der Tierärztekammer Westfalen-Lippe
verlinken.
Die Tierärztekammer Westfalen-Lippe hält in ihrem Internetangebot
die Berufsordnung nicht nur zum Verlinken sondern auch als PDF-Dokument
zum Herunterladen bereit. Wo die Informationen enthalten sein müssen,
ist in dem o. a. Gesetz nicht geregelt. Sie können sowohl auf
der Startseite der eigenen Homepage wie auch auf jeder erreichbaren
Seite vorgehalten werden.
Wichtig:
Wenn die vorgenannten Informationen nicht richtig
oder nicht vollständig verfügbar sind, kann der Betreiber
einer Homepage mit einer Geldbuße von bis 50.000,00 EURO belegt
werden.
Tierärztinnen/Tierärzte, die sich auf die Internetseiten
der Tierärztekammer Westfalen-Lippe und deren Berufsordnung
verlinken möchten, geben bitte die nachfolgend aufgeführte
Internetadresse an:
www.tieraerztekammer-wl.de/frameset.asp?chooser=a6
Das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen über den
elektronischen Geschäftsverkehr finden Sie als Lese-Version
in der Ausgabe Nr. 70 des Bundesgesetzblattes (Jahrgang 2001, S.
3721 - 3727) im Internet unter:
http://www.rechtliches.de/info_Elektronischer_Geschaeftsverkehr-Gesetz.html
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Wir wurden darauf hingewiesen, seit dem 1. Juni dieses Jahres gelte eine Neuregelung für die Beseitigung von medizinischen Praxisabfällen.
Unsere vorläufige Recherche ergab, dass dies nicht richtig ist. Vielmehr gilt seit dem 1.6. dieses Jahres eine abfallrechtliche Neuregelung, die die Beseitigung von jeglichem Abfall auf Deponien verbietet. Dieses Verbot richtet sich an die für die Beseitigung von Abfällen zuständigen Behörden, also in der Regel die Landkreise und kreisfreien Städte. Vorschriften über Praxismüll sind darin nicht enthalten.
Das Deponieverbot hat in den Landkreisen und kreisfreien Städten sehr unterschiedliche Auswirkungen, je nachdem, wie bisher Abfall beseitigt wurde. So ändert sich z. B. nichts in den Gebietskörperschaften, in denen Abfall auch bisher schon verbrannt wurde. In anderen Gebietskörperschaften können jedoch Änderungen auch mit Auswirkungen für Praxismüll eintreten.
Diese Änderungen sind je nach Gebietskörperschaft unterschiedlich mit der Folge, dass sich die Betroffenen jeweils bei ihrer kreisfreien Stadt oder bei ihrem Landkreis nach der Neuregelung erkundigen müssen. Eine allgemeine Auskunft von Seiten der Bundestierärztekammer ist unter diesen Umständen leider nicht möglich.
Sobald wir zu diesem Thema Näheres erfahren, werden wir Sie wieder informieren.
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Durchführung der Röntgenverordnung (RöV)
Fachkunde im Strahlenschutz nach RöV für Tierärzte,
die die tierärztliche Prüfung zwischen dem 1. Juli 2002
und dem 1. März 2005 an einer tierärztlichen Hochschule
in der Bundesrepublik Deutschland abgelegt haben
53. Sitzung des Länderausschuss Röntgenverordnung
Mit dem Inkrafttreten der geänderten RöV am 1. Juli
2002 wurden die Regelungen für den Erwerb der Fachkunde im
Strahlenschutz für Tierärzte verändert.
Bis zu diesem Zeitpunkt galt die Fachkunde als erworben und nachgewiesen,
wenn das Zeugnis über das Bestehen der tierärztlichen
Prüfung nach der Approbationsordnung für Tierärzte
eine Prüfung in dem Prüfungsfach Radiologie auswies.
Seit dem Inkrafttreten der geänderten RöV am 1. Juli 2002
gilt ohne Übergangsfrist, dass die Fachkunde im Strahlenschutz
nach den Vorgaben des § 18a der RöV von der zuständigen
Stelle bescheinigt werden muss.
Um für die Zeit vom 1. Juli 2002 bis zum Inkrafttreten der
Richtlinie „Strahlenschutz in der Tierheilkunde“ am
1. März 2005 eine Gleichbehandlung der Tierärzte in diesem
Bereich in der Bundesrepublik zu gewährleisten, können
Sie als zuständige Stelle in NRW die Fachkunde im Strahlenschutz
nach der RöV bescheinigen, wenn:
- Ein Zeugnis über das Bestehen der tierärztlichen Prüfung
nach der Approbationsordnung für Tierärzte zwischen
dem 1. Juli 2002 und dem 1. März 2005 vorgelegt wird, das
eine Prüfung in dem Prüfungsfach Radiologie ausweist
und
- nachgewiesen wird, dass die Tierärztin/der Tierarzt nach
der tierärztlichen Prüfung erfolgreich an einem anerkannten
8-stündigen Kurs zur Aktualisierung der Fachkunde im Strahlenschutz
nach der RöV teilgenommen hat.
Diese Verfahrensregelung entspricht den Regelungen, die in anderen
Bundesländern schon seit einiger Zeit für den Erwerb der
Fachkunde im Strahlenschutz für Tierärzte angewendet werden.
Tierärzte, die die tierärztliche Prüfung nach dem
Inkrafttreten der Richtlinie „Strahlenschutz in der Tierheilkunde“
am 1. März 2005 abgelegt haben, erwerben die Fachkunde im Strahlenschutz
nach den Regelungen dieser Richtlinie.
Unabhängig von diesen Regelungen gilt als Nachweis der Fachkunde
im Strahlenschutz nach der RöV für Tierärzte die
Bescheinigung einer deutschen tierärztlichen Hochschule, dass
die Fachkunde im Strahlenschutz mit Bestehen der Abschlussprüfung
erworben wurde. Diese Bescheinigung muss erkennen lassen, dass die
zuständige Behörde entsprechend § 18a RöV vorher
festgestellt hat, dass die Ausbildung hierfür geeignet ist.
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§ 20 Probezeit
Das Berufsausbildungsverhältnis beginnt mit der Probezeit.
Sie muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate
betragen. Hinweise
Die Dauer der Probezeit beträgt maximal vier Monate. Eine Verlängerung
der Mindestzeit von einem Monat, auf maximal vier Monate, muss in
beiderseitigem Einvernehmen vereinbart werden. Seitenanfang
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| Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen Zusammenstellung
und Redaktion:
Dr. Wolfgang Leyk
Dr. Arno Piontkowski
Anmerkungen des Redaktionsteams
Nach den Projekten KSP und AK haben wir uns vor dem Hintergrund
der novellierten Zoonose-Richtlinie einem neuen Projekt Bekämpfung
der Salmonelleninfektionen bei landwirtschaftlichen Nutztieren
zugewandt.
In den letzten Jahren ist aus tiergesundheit- und lebensmittelrechtlicher
Sicht die Salmonellensituation bei Schweinen in den Fokus geraten.
Aus diesem Grund haben wir uns entschlossen, zunächst einen
Leitfaden zur Bekämpfung der Salmonelleninfektion beim
Schwein vorzulegen.
Wie Sie aus dem Titelblatt erkennen können, ist beabsichtigt
entsprechende Leitfäden für die Tierarten Huhn und Rind
folgen zu lassen.
CD-ROM (Systemvoraussetzungen: PC mit Betriebssystem Windows und
Microsoft Powerpoint, optional Adobe Reader)
Diese CD-ROM ist zum Preis von 8,-- € zu beziehen bei:
Frau
Anja Becker
Untersuchungszentrum Münster - LUFA -
Nevinghoff 4
48147 Münster
Tel.: 0251 2376685
Fax: 0251 2376846
E-Mail: Anja.Becker@lk-wl.nrw.de
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Aktenzeichen: 1 BvR 1778/01
Entscheidung vom 16.03.2004 http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20040316_1bvr177801
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Änderung der Arzneimittelpreisverordnung ab 1. Januar 2004
in Kraft (Quellennachweis: aus Deutsches Tierärzteblatt 12/2003 S. 1257)
http://www.tieraerztekammer-wl.de/downloads/amg.pdf
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Salmonellenbrief
http://www.tieraerztekammer-wl.de/downloads/salmonellenbrief.pdf
Auftrag Salmonellenmonitoring Ferkelerzeuger
http://www.tieraerztekammer-wl.de/downloads/salmonellenmonitoring_ferkelerzeuger.pdf
Auftrag Salmonellenmonitoring Mastschweine
http://www.tieraerztekammer-wl.de/downloads/salmonellenmonitoring_dr-leyk.pdf
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Mitteilung der Landesanstalt für Arbeitsschutz Nordrhein-Westfalen
Helfende Personen
und
Tierhalter
Tierhalter = Personen, die ein Tier bei Anfertigung einer Röntgenaufnahme
(fest-)“hält“:
Aufenthalt im Kontrollbereich
Ermittlung der Körperdosis mittels amtlicher
Dosimeter
Auszug aus dem Protokoll der 47. Sitzung des LA RöV
(18. und 19.11.2002):
§ 25 Anwendungsgrundsätze
„Für helfende Personen und Tierhalter gelten nach §
25 Abs. 5 Satz 2 RöV in Verbindung mit § 25 Abs. 4 RöV
keine Dosisgrenzwerte und sind die Vorschriften über die physikalische
Strahlenschutzkontrolle des § 35 RöV nicht anzuwenden.
Für die Ermittlung der Körperdosis nach § 35 Abs.
1 Satz 1 RöV dieser Personen ist somit das in § 35 vorgeschriebene
Verfahren nicht einschlägig.
Die Ermittlung kann auch mittels betrieblicher Personendosimeter
oder durch Abschätzung erfolgen.“
Seitenanfang
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Zusammengestellt und Redaktion:
Anja Becker
Dr. Arno Piontkowski
Erstellt von der AK-Arbeitsgruppe des Landes NRW mit freundlicher
Unterstützung von Boehringer Ingelheim
Anmerkungen des Redaktionsteams
Die AK-Sanierung des Landes NRW wurde von einer Arbeitsgruppe
begleitet, deren Aufgabe es war, den Sanierungsfortschritt zu bewerten
und ggf. Änderungen des Konzepts vorzuschlagen. Nach Abschluss
der Sanierung stellte sich die Frage, welche strategischen Maßnahmen
bei einem immerhin denkbaren AK-Ausbruch zu ergreifen sind, um einerseits
den Ausbruch schnellstmöglich zu tilgen und andererseits die
Schäden für die heimische Schweineproduktion vor dem Hintergrund
des Artikel-10-Status so gering wie möglich zu halten. Hierzu
wurde eine Projektgruppe gebildet, die den vorliegenden Maßnahmenkatalog
erarbeitet hat. Dieser baut auf dem bereits bekannten KSP-Maßnahmenkatalog
auf, stellt allerdings eine Weiterentwicklung dar, da aus Gründen
des Bedienungskomforts jederzeit eine Rückkehr zum Inhaltsverzeichnis
möglich ist und auch innerhalb der Kapitel eine Verlinkung vorgenommen
wurde. Hinter den mit einem gelben Stern bzw. mit einem gelben Rechteck
markierten Buttons verbergen sich Hintergrundinformationen in Form
von Text- bzw. Bilddateien.
CD-ROM (Systemvoraussetzungen: PC mit dem Betriebssystem Windows und
Microsoft Powerpoint, optional Adobe Acrobat Reader 5) Diese
CD-ROM ist zum Preis von 4,-- € zu beziehen bei:
Frau
Anja Becker
Untersuchungszentrum Münster - LUFA -
Nevinghoff 4
48147 Münster
Tel.: 0251 2376685
Fax: 0251 2376846
E-Mail: Anja.Becker@lk-wl.nrw.de
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| Verweigert ein Hundezüchter die sofortige Zahlung einer
Tierarztrechnung, kann der Tierarzt das Tier einbehalten, entschied
jetzt das Landgericht Mainz.
Ein Hundezüchter hatte einen Boxer wegen eines Milzrisses
in eine Tierklinik gebracht. Als der Mann nach der erfolgreichen
Operation das Honorar von 1.000,00 Euro nicht bezahlen wollte, behielt
die Klinik den Hund.
AZ: 6 S 4/02
Veröffentlichung in den Westfälischen Nachrichten am 30.
Oktober 2002
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der Tierärztekammer Westfalen-Lippe |
| Münster, 30. Oktober 2002
Ansprechpartner: H.-J. Reichstein, Hauptgeschäftsführer
Tierärzte fordern Änderungen im neuen Schuldrecht
Tiere dürfen nicht als "gebrauchte Sachen" gehandelt
werden und die Verjährungsfrist für die Gewährleistung
beim Tierkauf soll auf sechs Monate verringert werden. Diese Änderungen
im Bürgerlichen Gesetzbuch fordert die Bundestierärztekammer
nach einem Beschluss ihrer Delegierten auf der Herbstsitzung am
25. und 26. Oktober 2002 in Bonn.
Zum 1. Januar 2002 ist ein neues Schuldrecht in Kraft getreten.
Für den Kauf von Tieren sind seitdem Sonderregeln für
Gewährleistungsfristen abgeschafft - Tiere werden wie "Verbrauchsgüter"
behandelt. Für ein Verbrauchsgut sieht das Bürgerlichen
Gesetzbuch (BGB, § 475 Abs. 2) vor, dass die Frist für
Ansprüche auf Gewährleistung bei gebrauchten Sachen auf
ein Jahr verkürzt werden kann.
Die Bundestierärztekammer wie auch die Tierärztekammer
Westfalen-Lippe lehnt es vor allem aus ethischen Gründen ab,
bei Tieren von "neu" oder "gebraucht" zu sprechen.
Die Begriffe "neu" oder "gebraucht" sind außerdem
unter keinem logischen Gesichtspunkt auf Tiere anwendbar.
Tiere sind Lebewesen, die sich naturgegeben und individuell ab dem
Tag ihrer Geburt verändern - durch Wachstum, Krankheit, tierärztliche
Behandlung, Haltung, Fütterung, Transport und Nutzung. Der
Zustand eines Tieres kann nur als eine Momentaufnahme zum Zeitpunkt
einer tierärztlichen Untersuchung beurteilt werden. Vorhersagen,
wie sich ein Tier entwickeln wird, sind über einen längeren
Zeitraum nicht möglich. Die Gewährleistungsfrist sollte
daher für den Kauf von Tieren einer Sonderregelung unterliegen
- der Verkürzung auf sechs Monate -, um unnötige Rechtsstreite
zu verhindern.
Die Bundestierärztekammer hatte sich bereits in den 80er Jahren
dafür engagiert, die Definition des Tieres als Sache im Bürgerlichen
Gesetzbuch zu beseitigen. Dies geschah 1990 durch einen neuen §
90 a, der ausdrücklich formuliert: "Tiere sind keine Sachen.
Sie werden durch besondere Gesetze geschützt." Weiter
heißt es allerdings: "Auf sie sind die für Sachen
geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas
anderes bestimmt ist."
Der Bundestierärztekammer ging es damals nur am Rande um rechtliche,
vor allem aber um ethische Gesichtpunkte. Dies ist auch jetzt wieder
der Fall, wenn ein Tier als "neu" oder "gebraucht"
definiert werden soll. Um dies zu verhindern, ist gemäß
der Formulierung des letzten Satzes von § 90 a BGB eine ausdrückliche
Ausnahme der Tiere von den "gebrauchten Sachen" erforderlich.
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| Immer wieder erhält die Wettbewerbszentrale Beschwerden
von Tierärztekammern, die die Zusammen-arbeit von Tierschutzvereinen
mit einzelnen Tierärzten und die Zuweisung von Kunden an diese
Tierärzte zum Inhalt haben.
Das Landgericht Flensburg hat nun mit Urteil vom 4. September 2002
einen Tierschutzverein verurteilt, es zu unterlassen, an die Halter
von Tieren Gutscheine zu verteilen, die einen finanziellen Zuschuss
zur Kastration der Tiere beinhalten, sofern diese Gutscheine nicht
bei allen Tierärzten eingelöst werden können ( 6
O 81/02 ).
Der Verein hatte die Kastrationen nur dann finanziell unterstützt,
wenn sie in einer bestimmten Tierarzt-praxis vor Ort durchgeführt
wurden. Die Wettbewerbszentrale hatte dies als unzulässigen
Eingriff in den Wettbewerb der Tierärzte beanstandet. Da der
Tierschutzverein nicht bereit war, die Unterlassungs-erklärung
abzugeben, klagte die Wettbewerbszentrale den Anspruch ein und erhielt
vom Landgericht Recht. Die Kammer beim Landgericht vertrat in der
mündlichen Verhandlung mit Nachdruck die Position der Wettbewerbszentrale,
so dass sich die Gegenseite zur Vermeidung weiterer Kosten zu einem
Versäumnisurteil entschloss.
Weitere Informationen zu diesem Verfahren können Sie unter
Angabe des Aktenzeichens F 40003/02 erhalten.
Wettbewerbszentrale
Rechtsanwältin Christiane Köber
Postfach 25 55
61295 Bad Homburg v. d. H.
Tel: 06172 121520
Fax: 06172 84422
E-Mail: koeber@wettbewerbszentrale.de
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| Landeshundeverordnung
LHV-NRW, Erlass (Download PDF-Dokument, 11KB)
Bescheinigung der Sachkunde
für Hundehalter (Download PDF-Formular, 8KB)

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Sachkundenachweisberechtigte
Tierärztinnen/Tierärzte
(PDF-Dokument, 431 KB) Seitenanfang
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Download PDF-Dokument, 595 KB

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Wichtig ist zunächst, dass der Arbeitgeber/Ausbilder
unverzüglich die zuständigen Bezirksregierungen in Nordrhein-Westfalen benachrichtigen muss, sobald ihm die
werdende Mutter ihre Schwangerschaft mitgeteilt hat.
Nicht selten wird diese Mitteilung vom Arbeitgeber vergessen. Die
vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Mitteilungspflicht
kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
Es ist anschließend grundsätzlich Aufgabe des Arbeitgebers,
dafür Sorge zu tragen, dass eine schwangere Arbeitnehmerin bei ihm
keine Tätigkeiten ausübt, die unter die gesetzlichen
Beschäftigungsverbote des Mutterschutzgesetzes fallen. Das ergibt sich aus
§ 5 des Arbeitsschutzgesetzes und § 4 des Mutterschutzgesetzes.
§ 1 der Mutterschutzrichtlinienverordnung zum Schutze der Mütter am
Arbeitsplatz fordert die Beurteilung möglicher Gefährdungen von
werdenden und stillenden Müttern am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber.
Wer eine werdende oder stillende Mutter beschäftigt, hat sowohl bei der
Gestaltung des Arbeitsplatzes als auch bei der Regelung der Beschäftigung
die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz von Leben und
Gesundheit der werdenden oder stillenden Mütter zu treffen. Handelt es
sich um eine überwiegend stehend auszuübende Tätigkeit,
müssen Sitzgelegenheiten bereitgestellt werden, die auch tatsächlich,
zumindest in angemessenen Zeitabständen genutzt werden können. Bei
überwiegend sitzend ausgeübter Tätigkeit ist Gelegenheit zu
Ausgleichsbewegungen zu geben.
Werdende Mütter dürfen von Beginn der Schwangerschaft an nicht mit
schweren körperlichen Arbeiten und mit solchen Arbeiten beschäftigt
werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitlichen
Stoffen oder Strahlen von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte
oder Nässe ausgesetzt sind. Der Arbeitgeber darf werdende und stillende
Mütter nicht beschäftigen beim Umgang mit giftigen,
gesundheitsschädlichen oder mit Arbeitsstoffen, die
erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können
(§ 4 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes/generelles
Beschäftigungsverbot).
Der im folgenden aufgeführte Katalog enthält beispielhaft Arbeiten,
mit denen werdende Mütter nicht beschäftigt werden dürfen:
- Arbeiten, bei denen regelmäßig Lasten von mehr als 5 kg Gewicht
oder gelegentlich Lasten von mehr als 10 kg Gewicht ohne mechanische Hilfe von
Hand gehoben oder bewegt werden müssen;
- Nach Ablauf des 5. Schwangerschaftsmonats Arbeiten in ständigem Stehen
über 4 Stunden. Bei Unterbrechung durch Gehen oder Sitzen gilt das Verbot
nicht.
- Arbeiten, die mit häufigem erheblichen Strecken oder Beugen oder
dauerhaftem Hocken oder Bücken verbunden sind
- Arbeiten, bei denen werdende Mütter in Folge der Schwangerschaft in
besonderem Maße der Gefahr einer Berufserkrankung ausgesetzt sind (§
4 Abs. 2 des Mutterschutzgesetzes).
Die im Mutterschutz geregelten Beschäftigungsverbote treten unmittelbar
kraft Gesetzes ein; sie bedürfen somit keiner Umsetzung durch eine
aufsichtsbehördliche Verbotsverfügung im Einzelfall, sondern sind vom
Arbeitgeber der schwangeren Angestellten gegenüber auszusprechen.
Schwangere Angestellte oder Auszubildende in Tierärztlichen Praxen und
Tierärztlichen Kliniken dürfen lediglich mit "organisatorischen
Aufgaben" (reine Verwaltungstätigkeiten, Arbeiten im Abrechnungswesen
oder Telefondienst) beschäftigt werden.
Soweit möglich, ist die Schwangere ggf. mit anderen geeigneten
Tätigkeiten zu beschäftigen. Das "Staatliche Amt für
Arbeitsschutz" kann hier beratend Tätig werden und in besonderen
Fällen auch Ausnahmebewilligungen erteilen oder Einzelfallentscheidungen
treffen.
Falls im Einzelfall doch Unklarheit bestehen sollte, ob eine Arbeit unter ein
generelles Beschäftigungsverbot im Sinne des § 4 des
Mutterschutzgesetzes fallen sollte, ist die Bezirksregierung befugt, auf Antrag des Arbeitgebers dieses im Einzelfall durch
feststellenden Verwaltungsakt klarzustellen.
Weiterhin darf eine werdende Mutter nicht beschäftigt werden, soweit nach
ärztlichem Zeugnis hierdurch Leben oder Gesundheit von Mutter und Kind
gefährdet werden (§ 3 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes/individuelles
Beschäftigungsverbot). Das Beschäftigungsverbot besteht von dem
Zeitpunkt an, in dem die Arbeitnehmerin das ärztliche Zeugnis vorgelegt
hat. In dem ärztlichen Zeugnis kann die Beschäftigung ganz oder
teilweise untersagt sein. Bei teilweisen Beschäftigungsverboten hat der
Arbeitgeber die Frau von der als gefährdend bezeichneten Arbeit zu
befreien. Er kann sie jedoch auch hier mit anderen zumutbaren Arbeiten
beschäftigen.
Es kommt vereinzelt vor, dass die Krankenkasse, der die Schwangerschaft
einer angestellten Tierärztin oder Helferin gemeldet worden ist, zu
Unrecht auch das Vorliegen eines Tatbestandes für ein generelles
Beschäftigungsverbot im Sinne des § 4 des Mutterschutzgesetzes durch
ein Arzt bestätigt sehen möchte, obwohl diese Vorschrift dies
ausdrücklich nicht vorsieht. Das Problem wird derzeit auf der Ebene der
Gesundheitsminister der Länder diskutiert.
Zu beachten ist auch, dass gem. § 22 Abs. 2 der
Röntgenverordnung schwangere Frauen weder als Praxisassistentinnen noch
als Tierarzthelferinnen oder Auszubildende Zutritt zum Kontrollbereich haben
und damit keine Röntgenstrahlen auf Tiere anwenden dürfen.
Seit dem 1. Januar 1997 erstatten die Krankenkassen im Rahmen des
Ausgleichsverfahrens "U2" Arbeitgebern mit nicht mehr als 20
Arbeitnehmern 100 % der Aufwendungen, die der Arbeitgeber aufgrund des
Mutterschutzgesetzes zu tragen hat. Zu diesen Aufwendungen zählen im
einzelnen:
- Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld gem. § 14 Abs. 1 des
Mutterschutzgesetzes,
- die Entgeltfortzahlung bei Beschäftigungsverboten gem. § 11 des
Mutterschutzgesetzes sowie
- die hierauf entfallenden Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
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