 |
Die Aufgaben der Kammern ergeben sich
aus dem Heilberufsgesetz (HeilBerG) für das Land Nordrhein-Westfalen.
|
 |
Aufgaben der Kammern sind:
|
| |
 |
den öffentlichen Gesundheitsdienst und öffentlichen
Veterinärdienst bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu
unterstützen, insbesondere in allen die Heilberufe und
die Heilkunde betreffenden Fragen Vorschläge zu unterbreiten,
|
| |
 |
auf Verlangen der Aufsichtsbehörde Stellungnahmen
abzugeben sowie auf Verlangen der zuständigen Behörden
Fachgutachten zu erstatten und Sachverständige zur Erstattung
von Fachgutachten zu benennen,
|
| |
 |
die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen
zu fördern und zu betreiben, um dazu beizutragen, dass die für
die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse, Fertigkeiten
und Fähigkeiten der Kammerangehörigen für das
gesamte Berufsleben dem aktuellen Stand der Wissenschaft und
Praxis entsprechen, die Maßgabe dieses Gesetzes zu regeln
sowie fachliche Qualifikationen zu bescheinigen; die Kammern
sind berechtigt, Daten über die Nachweise von Fort- und
Weiterbildung sowie fachliche Qualifikationen fortlaufend zu
erfassen,
|
| |
 |
die Qualitätssicherung im Gesundheits- und im
Veterinärwesen - insbesondere Zertifizierungen vorzunehmen -
und mit den Beteiligten abzustimmen,
|
| |
 |
für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes
zu sorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der Kammerangehörigen
zu überwachen sowie die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung
berufsrechtswidriger Zustände zu treffen; hierzu können sie
auch belastende Verwaltungsakte erlassen,
|
| |
 |
die beruflichen Belange der Kammerangehörigen
wahrzunehmen,
|
| |
 |
für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen
untereinander zu sorgen und Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen
sowie zwischen ihnen und Dritten, die aus der Berufsausübung
entstanden sind, zu schlichten, soweit nicht andere Stellen
zuständig sind,
|
| |
 |
die Errichtung von Stellen zur Begutachtung von
Behandlungsfehlern, soweit nicht im Einzelfall mit Zustimmung
der Aufsichtsbehörde davon abgesehen werden kann,
|
| |
 |
Fürsorgeeinrichtungen und mit Genehmigung der
Aufsichtsbehörden Versorgungseinrichtungen aufgrund einer besonderen
Satzung für die Kammerangehörigen und ihre Familienmitglieder
zu schaffen,
|
| |
 |
An- und Abmeldungen von Kammerangehörigen mit
Namen, Gebiets-, Teilgebiets-, Zusatzbezeichnung und Anschrift
sowie Anzeigen nach § 3 Abs. 2 der oder dem für den Ort der
Berufsausübung zuständigen Landrätin, Landrat, Oberbürgermeisterin
oder Oberbürgermeister - untere Gesundheitsbehörde/Veterinäramt
- zu übermitteln,
|
| |
 |
Kammerangehörigen Heilberufsausweise und sonstige
Bescheinigungen, auch elektronischer Art, sowie qualifizierte
Zertifikate oder qualifizierte Attribut-Zertifikate mit Angaben
über die berufsrechtliche Zulassung nach dem Signaturgesetz
auszustellen,
|
| |
 |
die Kammerangehörigen und die Öffentlichkeit über
ihre Tätigkeit und berufsbezogene Themen zu informieren. Bei
der Erfüllung dieser Aufgaben sind die Interessen des Gemeinwohls
zu beachten.
|
 |
Die Tierärztekammer ist zuständig für
die Ausstellung von Bescheinigungen über den Erwerb der
Fachkunde und Kenntnisse nach der Röntgenverordnung und
der Strahlenschutzverordnung vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1321)
in der jeweils geltenden Fassung, soweit diese Aufgabe durch
Rechtsverordnung durch das für das Gesundheitswesen und
den Arbeitsschutz zuständige Ministerium übertragen
ist.
|