| Ruhegeld |
§§ 30, 31, 32 und 33 - Satzung des
Versorgungswerkes
Der Bezug von Ruhegeld ist an keine Einschränkung der beruflichen
Tätigkeit gebunden. Die tierärztliche Tätigkeit
kann weiterhin ausgeübt werden. |
| Hinterbliebenenrenten |
§§ 36, 37 und 38 - Satzung
des Versorgungswerkes
Witwenrente
Der überlebende Ehegatte eines Versorgungsberechtigten
erhält eine jährliche Hinterbliebenenrente in Höhe
von 60 v.H. des Ruhegeldes des Versorgungsberechtigten.
Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente erlischt mit Ablauf des
Monats, in dem der Hinterbliebene Ehegatte eines Versorgungsberechtigten
stirbt oder wieder heiratet. Im Falle der Wiederverheiratung
erhält der überlebende Ehegatte eine Abfindung.
Diese beläuft sich
- vor Vollendung des 35. Lebensjahres auf den 5.fachen,
- vor Vollendung des 45. Lebensjahres auf den 4-fachen,
- nach Vollendung des 45. Lebensjahres auf den 3-fachen
Jahresbetrag der Hinterbliebenenrente.
Achtung!!!!
Ein Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenenrente besteht nicht,
wenn
- die Ehe nach Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen
wurde,
- die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach
Eintritt der Berufsunfähigkeit des Versorgungsempfängers
geschlossen wurde und nicht mindestens drei Jahre bestanden
hat,
- die Hinterbliebenen selbst oder durch andere den Tod
des Versorgungsberechtigten vorsätzlich herbeigeführt
haben.
Waisenrente
Die Waisen eines Versorgungsberechtigten erhalten Waisenrente,
und zwar
- Halbwaisen 12 v. H. je Kind
Vollwaisen 20 v. H. je Kind
des Ruhegeldanspruchs eines Versorgungsberechtigten.
Als Waisen gelten
- eheliche Kinder,
- Adoptivkinder und Stiefkinder, die vom Versorgungsberechtigten
unterhalten wurden,
- außereheliche Kinder, sofern die Vaterschaft anerkannt
worden ist und der Unterhalt des Kindes vom verstorbenen
Versorgungsberechtigten ganz oder teilweise bestritten wurde.
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| Berufsunfähigkeitsrente |
§ 34 - Satzung des Versorgungswerk
Anspruchsvoraussetzungen
- Berufsunfähigkeit,
- Aufgabe des tierärztlichen Berufs sowie
- Antragstellung mit Nachweis über die Berufsunfähigkeit
Definition der Berufsunfähigkeit:
Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, wenn er
infolge eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche
seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauerhaft
oder vorübergehend außerstande ist, eine tierärztliche
Tätigkeit auszuüben. Tierärztliche Tätigkeit
ist jede Tätigkeit, bei der die tierärztliche Vorbildung
ganz oder teilweise verwandt werden kann. Bei vorübergehender
Berufsunfähigkeit kann die Praxis während des Bezuges
der Berufsunfähigkeitsrente durch einen Vertreter bis
zur Dauer von einem Jahr fortgeführt werden.
Bei dauernder Berufsunfähigkeit gilt die
tierärztliche Tätigkeit nicht als
eingestellt, solange die Praxis durch einen Vertreter oder mit
Hilfe eines Praxisassistenten fortgeführt wird. Das gilt
auch bei angestellten Tierärztinnen/Tierärzten, solange
das Gehalt fortgezahlt wird.
Zahlungsbeginn:
frühestens nach Ablauf von 26 Wochen der Dauer der Berufsunfähigkeit,
längstens 6 Monate rückwirkend nach der Antragstellung.
Der Anspruch auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente erlischt,
- bei Bezug von Ruhegeld,
- beim Tode des Versorgungsberechtigten,
- mit Ablauf des Monats, in dem keine Berufsunfähigkeit
mehr vorliegt,
- mit Ablauf des Monats, in dem der Verwaltungsausschuß
den Entzug der Berufsunfähigkeitsrente beschließt,
weil der Versorgungsberechtigte sich einer angeordneten
Nachuntersuchung nicht unterzieht.
Wenn sich der Versorgungsberechtigte vorsätzlich selbst
oder durch einen anderen in den Zustand der Berufsunfähigkeit
versetzt hat, entfällt der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.
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