Leistungen des Versorgungswerkes sind:

  Ruhegeld ab Vollendung des 65. Lebensjahres

  Hinterbliebenenrenten

    Witwenrente

    Waisenrenten

  Berufsunfähigkeitsrenten



 Gesetzliche Grundlage:
Ruhegeld
§§ 30, 31, 32 und 33 - Satzung des Versorgungswerkes

Der Bezug von Ruhegeld ist an keine Einschränkung der beruflichen Tätigkeit gebunden. Die tierärztliche Tätigkeit kann weiterhin ausgeübt werden.

Hinterbliebenenrenten
§§ 36, 37 und 38 - Satzung des Versorgungswerkes

Witwenrente
Der überlebende Ehegatte eines Versorgungsberechtigten erhält eine jährliche Hinterbliebenenrente in Höhe von 60 v.H. des Ruhegeldes des Versorgungsberechtigten.

Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Hinterbliebene Ehegatte eines Versorgungsberechtigten stirbt oder wieder heiratet. Im Falle der Wiederverheiratung erhält der überlebende Ehegatte eine Abfindung.
Diese beläuft sich
  • vor Vollendung des 35. Lebensjahres auf den 5.fachen,
  • vor Vollendung des 45. Lebensjahres auf den 4-fachen,
  • nach Vollendung des 45. Lebensjahres auf den 3-fachen
Jahresbetrag der Hinterbliebenenrente.

Achtung!!!!
Ein Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenenrente besteht nicht, wenn
  • die Ehe nach Vollendung des 65. Lebensjahres geschlossen wurde,
  • die Ehe nach Vollendung des 60. Lebensjahres oder nach Eintritt der Berufsunfähigkeit des Versorgungsempfängers geschlossen wurde und nicht mindestens drei Jahre bestanden hat,
  • die Hinterbliebenen selbst oder durch andere den Tod des Versorgungsberechtigten vorsätzlich herbeigeführt haben.
Waisenrente
Die Waisen eines Versorgungsberechtigten erhalten Waisenrente, und zwar
Halbwaisen 12 v. H. je Kind
Vollwaisen 20 v. H. je Kind
des Ruhegeldanspruchs eines Versorgungsberechtigten.

Als Waisen gelten
  • eheliche Kinder,
  • Adoptivkinder und Stiefkinder, die vom Versorgungsberechtigten unterhalten wurden,
  • außereheliche Kinder, sofern die Vaterschaft anerkannt worden ist und der Unterhalt des Kindes vom verstorbenen Versorgungsberechtigten ganz oder teilweise bestritten wurde.

Berufsunfähigkeitsrente
§ 34 - Satzung des Versorgungswerk

Anspruchsvoraussetzungen
  • Berufsunfähigkeit,
  • Aufgabe des tierärztlichen Berufs sowie
  • Antragstellung mit Nachweis über die Berufsunfähigkeit
Definition der Berufsunfähigkeit:
Berufsunfähig ist ein Versorgungsberechtigter, wenn er infolge eines körperlichen Gebrechens oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte dauerhaft oder vorübergehend außerstande ist, eine tierärztliche Tätigkeit auszuüben. Tierärztliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, bei der die tierärztliche Vorbildung ganz oder teilweise verwandt werden kann. Bei vorübergehender Berufsunfähigkeit kann die Praxis während des Bezuges der Berufsunfähigkeitsrente durch einen Vertreter bis zur Dauer von einem Jahr fortgeführt werden.

Bei dauernder Berufsunfähigkeit gilt die tierärztliche Tätigkeit nicht als eingestellt, solange die Praxis durch einen Vertreter oder mit Hilfe eines Praxisassistenten fortgeführt wird. Das gilt auch bei angestellten Tierärztinnen/Tierärzten, solange das Gehalt fortgezahlt wird.

Zahlungsbeginn:
frühestens nach Ablauf von 26 Wochen der Dauer der Berufsunfähigkeit,
längstens 6 Monate rückwirkend nach der Antragstellung.

Der Anspruch auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsrente erlischt,
  • bei Bezug von Ruhegeld,
  • beim Tode des Versorgungsberechtigten,
  • mit Ablauf des Monats, in dem keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt,
  • mit Ablauf des Monats, in dem der Verwaltungsausschuß den Entzug der Berufsunfähigkeitsrente beschließt, weil der Versorgungsberechtigte sich einer angeordneten Nachuntersuchung nicht unterzieht.
Wenn sich der Versorgungsberechtigte vorsätzlich selbst oder durch einen anderen in den Zustand der Berufsunfähigkeit versetzt hat, entfällt der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente.

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