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Versorgungswerk - Von A bis Z

Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung

Grundsätzlich besteht für alle angestellten Tierärztinnen/Tierärzte eine Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Tierärztekammer Westfalen-Lippe.

Zudem ist jeder Angestellte Pflichtmitglied in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie haben jedoch die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zugunsten des Versorgungswerks befreien zu lassen, wenn eine Pflichtmitgliedschaft in der Tierärztekammer und im Versorgungswerk Westfalen-Lippe vorliegt und Sie eine berufsspezifische Tätigkeit ausüben. In diesem Fall sind die Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk der Tierärztekammer Westfalen-Lippe in gleicher Höhe wie zur Deutschen Rentenversicherung zu zahlen.

Der Befreiungsantrag ist elektronisch über das Versorgungswerk der Tierärztekammer Westfalen-Lippe zu stellen, welches das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen bestätigt und den Antrag anschließend an die Deutsche Rentenversicherung Bund zur Entscheidung weiterleitet. Der Antrag muss dem Versorgungswerk innerhalb von 3 Monaten nach Beschäftigungsbeginn elektronisch zugegangen sein. Andernfalls erfolgt die Befreiung erst zum Zeitpunkt des Antragseingangs beim Versorgungswerk, unabhängig davon, ob bereits zuvor die Voraussetzungen für eine Befreiung vorgelegen haben.

Nutzen Sie die Befreiungsmöglichkeit nicht oder stellen Sie den Antrag auf Befreiung zu spät (nicht innerhalb der 3-Monatsfrist), zahlen Sie zu den Beiträgen, die Sie an die Deutsche Rentenversicherung Bund entrichten müssen, zusätzlich noch einen Beitrag an das berufsständische Versorgungswerk in Höhe von 1/10 des jeweiligen höchsten Pflichtbeitrages der Deutschen Rentenversicherung.

Bitte beachten Sie, dass bei jedem Arbeitgeberwechsel ein neuer Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen ist. Gleiches gilt auch, wenn sich Ihre Tätigkeit beim gleichen Arbeitgeber in einem laufenden Beschäftigungsverhältnis wesentlich ändert. Ist zweifelhaft, ob eine wesentliche Tätigkeitsänderung vorliegt, sollte in jedem Fall ein neuer Befreiungsantrag gestellt werden.

Den elektronischen Antrag stellen Sie über folgenden Link.

Ausfüllhilfe/Fristen/Ablauf (PDF-Dokument)

Bis zum Vorliegen der Entscheidung über den Befreiungsantrag muss mit einer Dauer von mindestens drei bis sechs Monaten gerechnet werden. Über den Antrag entscheidet die Deutsche Rentenversicherung.

Haben Sie Fragen zum aktuellen Bearbeitungsstand, wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung Bund in Berlin.