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Für Tierhalter

Beschwerden

Beschwerdeverfahren gegen Tierärzt*innen

Bevor Sie sich hierzu entschließen, ist es sinnvoll das Gespräch mit dem Tierarzt bzw. der Tierärztin zu suchen. Hierdurch können eventuelle Missverständnisse vermieden bzw. aufgeklärt werden.

Bitte haben Sie Verständnis, dass die Tierärztekammer Westfalen-Lippe keine Gutachten (weder tierärztliche noch juristische) erstellt und keine Behandlungen oder Diagnosen bewertet. Eine Prüfung, ob ein Behandlungsfehler vorliegt, kann nur durch öffentlich bestellte und vereidigte tierärztliche Sachverständige erfolgen.

Die Tierärztekammer Westfalen-Lippe:

- verfügt über keine Stelle zur Begutachtung von Behandlungsfehlern,

- kann tierärztliche Maßnahmen oder Diagnosen im Nachhinein nicht beurteilen,

- überprüft keine Kosten für Tierarzneimittel oder Verbrauchsmaterialien,

- und entscheidet nicht über mögliche rechtliche Folgen – dies obliegt den Gerichten.

Anonyme Beschwerden werden nicht bearbeitet. Beschwerden müssen schriftlich oder per E-Mail (beschwerden@tkwl.de) eingereicht werden, sollten so kurz wie möglich formuliert sein und nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Bitte geben Sie für eine weitere Bearbeitung Ihre vollständigen Kontaktdaten an. 

Im Rahmen der Bearbeitung der Beschwerde kann es erforderlich sein, von dem Tierarzt oder der Tierärztin Stellungnahmen anzufordern. Fügen Sie deshalb Ihrer Beschwerde Ihre Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung (PDF-Dokument) bei. Ihr Schreiben wird dem Tierarzt bzw. der Tierärztin zur Stellungnahme zugeleitet. Anschließend prüft die Tierärztekammer im Rahmen der Beschwerde die Einhaltung der tierärztlichen Berufspflichten (nach der aktuellen Berufsordnung der TKWL).
Weichen die Schilderungen von Tierhalter und Tierarzt voneinander ab, ist die Tierärztekammer nicht befugt, zu entscheiden, wie es war und ist nicht befugt, über die rechtlichen Folgen zu entscheiden. Dies obliegt den Gerichten, nicht der Tierärztekammer Westfalen-Lippe.
Wenn Sie vor Gericht gehen wollen, empfehlen wir, sich anwaltlichen Rat einzuholen.
Gutachter sind durch den Interessenten zu beauftragen und zu bezahlen.

 

Schlichtungsverfahren

Schlichtungen erfolgen gemäß §6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 8 Heilberufsgesetz NRW. 
Die Tierärztekammer Westfalen-Lippe hat einen Schlichtungsausschuss für Streitigkeiten zwischen Kammerangehörigen sowie zwischen ihnen und einem/einer Dritten, die aus der Berufsausübung entstanden sind, eingerichtet. Für eine Schlichtung gilt die Schlichtungsordnung. Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens setzt voraus, dass beide Parteien der zu schlichtenden Streitigkeit ihr Einverständnis zur Schlichtung erklären und die Schlichtungsordnung anerkennen.
Der Schlichtungsausschuss kann lediglich einen Vorschlag zur Beilegung der Streitigkeiten unterbreiten, der nicht rechtsverbindlich ist. 
Ziel und Sinn des Schlichtungsverfahrens ist, ein kostenintensives und belastendes Gerichtsverfahren durch eine außergerichtliche Einigung zu ersetzen.

Hinweis: Sollte bereits ein gerichtliches Verfahren anhängig sein, wird die Kammer regelmäßig kein Schlichtungsverfahren mehr durchführen, da dieses u. a. der Vermeidung gerichtlicher Auseinandersetzungen dient.

Für das Schlichtungsverfahren fallen Kosten in Höhe von 400,00 € bis 700,00 € an. 
Über die Verteilung der Kosten entscheidet der Schlichtungsausschuss.