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Für Tierärzte

Fortbildungspflicht gemäß § 6 der Berufsordnung

Jede/r Tierärztin/Tierarzt, die/der ihren/seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Gesetze, Verordnungen und Standesvorschriften zu unterrichten. 

Der Umfang der Fortbildung beträgt für:

  1. Tierärzte/innen im Beruf:
    20 Stunden pro Kalenderjahr,
    davon mindestens 4 Stunden pro Kalenderjahr im Bereich des Tätigkeitsschwerpunktes, sofern ein solcher nach § 6 Absatz 4 geführt werden darf.
     
  2. Tierärzte/innen mit einer Zusatzbezeichnung:
    4 Stunden pro Kalenderjahr zusätzlich zu Nummer 1 je geführte Zusatzbezeichnung,
    von der Gesamtfortbildungspflicht mindestens 6 Stunden pro Kalenderjahr im Bereich der jeweiligen Zusatzbezeichnung.
     
  3. Fachtierärzte/innen mit einer Fachtierarztbezeichnung:
    10 Stunden pro Kalenderjahr zusätzlich zu Nummer 1 je geführte Fachtierarztbezeichnung,
    von der Gesamtfortbildungspflicht mindestens 15 Stunden pro Kalenderjahr im jeweiligen Gebiet.
     
  4. Zur Weiterbildung ermächtigte Tierärzte/innen mit einer Weiterbildungsermächtigung:
    40 Stunden pro Kalenderjahr,
    davon mindestens 20 Stunden pro Kalenderjahr im jeweiligen Gebiet/Teilgebiet/Bereich der Ermächtigung.

Die von den Betreiber/innen einer "Tierärztlichen Praxis für" oder "Tierärztlichen Klinik für" benannten Tierärzte/innen haben weiterhin zu den oben genannten Fortbildungsstunden zusätzlich 8 bzw. 20 Stunden fachbezogene Fortbildungsstunden pro Jahr zu erbringen.

>> Erläuterungen und Anwendungsbeispiele zu den Pflichtfortbildungsstunden (PDF-Dokument)

Die jährlichen Fortbildungsstunden können zu 100% durch Nichtpräsenzveranstaltungen nachgewiesen werden.

Maximal müssen pro Person und Jahr 40 Fortbildungsstunden nachgewiesen werden. 
 

Folgende Personengruppen fallen nicht in die Fortbildungspflicht gemäß § 6 der Berufsordnung

- Tierärzte/innen im Ruhestand,
- Tierärzte/innen in Elternzeit/Beschäftigungsverbot, die den Tierarztberuf nicht ausüben,
- arbeitslose Tierärzte/innen bzw. Tierärzte/innen ohne Berufsausübung
- berufsfremd tätige Tierärzte/innen
- Tierärzte die im Ausland tätig sind

Bitte informieren Sie in diesen Fällen, sofern noch nicht geschehen, Ihre Tierärztekammer.
 

Hinweise zur Nachweispflicht: 

Auch weiterhin werden nur noch mindestens 10 % der Tierärzte/innen, die ihren Beruf ausüben, überprüft und zur Einreichung der Fortbildungsbescheinigungen aufgefordert.
Bitte reichen Sie uns daher die Fortbildungsbescheinigungen nur ein, wenn Sie hierzu von der Tierärztekammer Westfalen-Lippe aufgefordert werden.

Dies gilt nicht für:
- Weiterbildungsermächtigte Fachtierärzte/innen
- Betreiber/innen einer „Tierärztlichen Klinik für“
- Betreiber/innen einer „Tierärztlichen Praxis für“

Hier besteht weiterhin die Pflicht der jährlichen Einreichung der geforderten Fortbildungsbescheinigungen.
 

Es werden nur Nachweise berücksichtigt und verrechnet,

- die seitens der Tierärztekammer explizit angefordert wurden (bitte sehen Sie von der unaufgeforderten Zusendung von Fortbildungsnachweisen ab!)
- die die Teilnahme an Veranstaltungen nachweisen, welche im angeforderten Zeitraum stattfanden,
- die von einer deutschen Tierärztekammer oder der Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF) anerkannt wurden,
- die leserlich und im PDF-Format versendet wurden und auf denen die Fortbildungsstunden eindeutig aufgeführt sind. (Wir bitten Sie uns die Nachweise nicht im Original zukommen zu lassen!)

Sollte die explizite Nennung der anerkannten Stunden auf Ihrem Nachweis fehlen, so sind diese bei dem jeweiligen Veranstalter eigenständig anzufordern und müssen von diesem auf der Teilnahmebescheinigung bzw. dem Zertifikat eindeutig vermerkt werden.

Alternativ ist zwingend ein Programm beizufügen, dem die absolvierten Stunden eindeutig entnommen werden können. Die ausschließliche Zusendung von Programmheften, Tagesordnungspunkten, Rechnungen, Quittungen etc. ohne entsprechende Teilnahmebescheinigung reicht nicht aus.

In diesem Sinne bedanken wir uns für Ihr Verständnis, dass ab sofort nur noch Fortbildungsnachweise bearbeiten werden können, die gemäß der o. g. Vorgehensweise eingereicht werden.