27.03.2024 |
05.12.2023 In der Kammerversammlung am 15. November 2023 wurde die Bilanz für das Jahr 2022 festgestellt. Darüber hinaus beschlossen die Kammerversammlungsdelegierten auf der Grundlage entsprechender Empfehlungen des Versicherungsmathematikers und der Ausschüsse des Versorgungswerkes zum 01.01.2024 die Anwartschaften und Renten aus Beiträgen ab dem 01.01.2017 um 2,5 % sowie die Anwartschaften und Renten aus Beiträgen vor dem 01.01.2017 um 1 % zu erhöhen. |
05.12.2023 Beitragsbemessungsgrenze für die Rentenversicherung ab 01.01.2024 Beitragsbemessungsgrenze ab 01.01.2024 (West): 7.550,00 Euro mtl. à RV-Beitrag: 1.404,30 Euro mtl. Der Beitragssatz beträgt im Jahr 2024 18,6 %. Im Jahr 2023 lag die Beitragsbemessungsgrenze West bei mtl. 1.357,80 Euro bzw. Ost bei mtl. 1.320,60 Euro. |
20.07.2023 Ab dem 01.07.2023 beträgt der Pflegeversicherungsbeitrag 3,4 % und wurde damit um 0,35 Prozentpunkte angehoben. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose steigt von derzeit 0,35 % auf 0,6 %. Für Kinderlose ergibt sich somit ab dem 01.07.2023 ein Pflegeversicherungsbeitrag in Höhe von 4 %, sofern sie das 23. Lebensjahr vollendet haben. Für kinderlose Versicherte, die vor dem 01.01.1940 geboren sind, wird weiterhin kein Beitragszuschlag erhoben. Der Beitragssatz reduziert sich bei Versicherten mit Kindern ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind um weitere Die Gesamtbeitragssätze liegen in der Pflegeversicherung nun also im Rahmen von 2,4 % bis 4,0 % je nach Elterneigenschaft und Anzahl der zu berücksichtigen Kinder. |
14.07.2023 Mit der Einführung der Rentenversicherungspflicht für die Übergangsgebührnisse im Jahr 2021 (nicht zu verwechseln mit der Nachversicherung der SaZ für ihre volle Wehrdienstzeit in der Deutschen Rentenversicherung) war eine bedeutende Lücke in der Altersversorgung der ausgeschiedenen Soldaten auf Zeit für die Zeit der beruflichen Fortbildung geschlossen worden. Auf die Übergangsgebührnisse der SaZ, die ab dem 31.12.2020 ihren Wehrdienst beendet hatten, wurden damit in voller Höhe Rentenbeiträge vom Bund gezahlt. So wird seitdem vermieden, dass die Fort- und Weiterbildung nach dem Wehdienst später bei der Rentenberechnung als beitragsfreie Zeiten gelten. Bisher wurden die Rentenversicherungsbeiträge nur für diejenigen SaZ gezahlt, die in der gesetzlichen Rentenversicherung abgesichert waren. Bei denjenigen, die sich als Angehörige freier Berufe in einem berufsständischen Versorgungswerk abgesichert hatten, war eine Überweisung der Rentenbeiträge in ihre Altersversorgung gesetzlich nicht geregelt. Für die Betroffenen wurden (wie für alle anderen ausgeschiedenen SaZ) Einzahlungen in die Deutsche Rentenversicherung vorgenommen. Mit dem Inkrafttreten des 8. SGB-4-Änderungsgesetzes zum 1. Januar 2023 ist es nun geschafft: Die Rentenbeiträge auf die Übergangsgebührnisse werden für die Gruppe der Soldatinnen und Soldaten auf Zeit, die nach ihrem Wehrdienst in einem berufsständischen Versorgungswerk abgesichert sind, auch an die berufsständischen Versorgungswerke gezahlt. Ebenfalls wurde eine Rückwirkung geregelt, die sicherstellen soll, dass auch die seit dem 01.01.2021 (also vor zwei Jahren) Ausgeschiedenen Beitragszahlungen erhalten können. Um die Rücküberweisung der an die Rentenkasse gezahlten Beiträge an das eigene Versorgungswerk zu erreichen, müssen die Betroffenen bis zum 31.07.2023 einen entsprechenden Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung stellen und sich mit der entsprechenden Bezüge zahlenden Stelle in Verbindung setzen. Vor allem betrifft dies Ärzte, Apotheker und Juristen, die im Anschluss an ihr Dienstzeitende ab dem 01.01.2021 Übergangsgebührnisse erhalten haben und sich in einem berufsständischen Versorgungswerk abgesichert haben. |
05.05.2023 Das Ministerium der Finanzen in Nordrhein-Westfalen informierte darüber, dass die Thematik der Auszahlung einer Energiepreispauschale an Versorgungsempfänger berufsständischer Versorgungswerke durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) erneut geprüft wurde. |
01.03.2023 |
23.12.2023 Ab dem 1. Januar 2023 gilt ein neues Verfahren zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht mittels verpflichtend elektronischer Antragstellung für alle berufsständisch versicherten Personen. Jeder neue Antrag auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht muss ab dem 1. Januar 2023 elektronisch gestellt werden. Schriftliche Befreiungsanträge sind ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr möglich. |
01.12.2023 In der Kammerversammlung am 19. Oktober 2022 wurde die Bilanz für das Jahr 2021 festgestellt. Darüber hinaus beschlossen die Kammerversammlungsdelegierten auf der Grundlage entsprechender Empfehlungen des Versicherungsmathematikers und der Ausschüsse des Versorgungswerkes zum 01.01.2023 die Anwartschaften und Renten aus Beiträgen ab dem 01.01.2017 um 2,5 % sowie die Anwartschaften und Renten aus Beiträgen vor dem 01.01.2017 um 1 % zu erhöhen. |
01.12.2022 Beitragsbemessungsgrenze ab 01.01.2023 (West): 7.300,00 Euro mtl. Der Beitragssatz beträgt im Jahr 2023 18,6 %. Im Jahr 2022 lag die Beitragsbemessungsgrenze West bei mtl. 7.050,00 EUR bzw. Ost bei mtl. 6.750,00 EUR. Der Beitragssatz betrug im Jahr 2022 18,6 %. |
01.12.2021 In der Kammerversammlung am 10. November 2021 wurde die Bilanz für das Jahr 2020 festgestellt. Darüber hinaus beschlossen die Kammerversammlungsdelegierten auf der Grundlage entsprechender Empfehlungen des Versicherungsmathematikers und der Ausschüsse des Versorgungswerkes zum 01.01.2022 die Anwartschaften und Renten aus Beiträgen ab dem 01.01.2017 um 2,5 % sowie die Anwartschaften und Renten aus Beiträgen vor dem 01.01.2017 um 1 % zu erhöhen. |
01.06.2021 Der Bundesfinanzhof hat am 31. Mai 2021 zwei weitreichende Urteile zur Doppelbesteuerung von Renten verkündet. |
22.03.2021 Sehr geehrte Mitglieder des Versorgungswerks der Tierärztekammer Westfalen-Lippe, die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen teilte uns in einem heutigen Rundschreiben mit, dass es Hinweise von Mitgliedern ärztlicher Versorgungswerke gibt, nach denen diese Telefonanrufe von Dritten erhalten haben, die sich fälschlicherweise als Mitarbeiter des Versorgungswerks ausgaben. Ziel dieser Anrufe ist es offenbar, an persönliche Daten der Mitglieder zu gelangen. Bisher sind uns derartige Vorfälle bei unseren Tierärztinnen und Tierärzten bzw. in unserer Versorgungseinrichtung nicht bekannt! Dennoch möchten wir Sie rein vorsorglich darauf aufmerksam machen und aufgrund der aktuellen Vorkommnisse in anderen Versorgungswerken um erhöhte Vorsicht bitten. Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie uns in o. g. Fällen umgehend informieren, damit wir dann gegebenenfalls weitere Schritte in Erwägung ziehen können. Mit freundlichen Grüßen Ihr Versorgungswerk der Tierärztekammer Westfalen-Lippe |