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Für Tierärzte - Archive

Archiv 2022

23.12.2022
Informationen zur Verbrauchsmengenerfassung antimikrobieller Arzneimittel bei Rindern, Schweinen, Hühnern und Puten (für die Meldung an die EU)

Ab 2023 sind die Anwendungen antimikrobieller Arzneimittel bei Tieren EU-weit zu erfassen. Die Verbrauchsmengenerfassung antimikrobieller Arzneimittel ist eine nationale Verpflichtung im gemeinsamen europäischen Kampf gegen die Zunahme antimikrobieller Resistenzen (AMR). Das BVL fungiert bei der Verbrauchsmengenerfassung als nationaler Datenverwalter und übermittelt die aufbereiteten Daten an die Europäische Arzneimittelagentur (EMA – European Medicines Agency).

Zwei Dokumente des BVL stellen wir Ihnen hier bereit:

Anschreiben an die Tierärzteschaft 20.12.2022 (PDF-Dokument)
Fragen und Antworten zur Verbrauchsmengenerfassung (PDF-Dokument)

Das BVL stellt auf einer eigenen Internetseite laufend aktuelle Informationen bereit. Hier gelangen Sie zu dieser Seite.

 

16.12.2022
Änderung des Tierarzneimittelgesetzes tritt am 01.01.2023 in Kraft

Die viel - auch von Seiten der Tierärztekammer Westfalen-Lippe - kritisierte Änderung des Tierarzneimittelgesetzes tritt am 01.01.2023 in Kraft. Alle Bemühungen der Tierärztekammer Westfalen-Lippe und von Verbänden, das Änderungsgesetz in den für die Tierärzteschaft problematischen Punkten zu korrigieren, waren nicht erfolgreich. Die Pressemitteilung vom heutigen Tag des BMEL zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes finden Sie hier.

 

25.11.2022
Vereinbarung Geflügelpest 2022/2023

Seit gestern gilt eine neue Vereinbarung über erweiterte Präventionsmaßnahmen zur Verhinderung des Eintrags und der Weiterverbreitung der Geflügelpest. Die Vereinbarung und die Broschüre zum Thema Geflügelpest sind hier verlinkt:

 

31.10.2022
Die kommentierte Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) von der Bundestierärztekammer und der Firma Dechra ist da

(PDF-Dokument)

 

20.10.2022
Viel Kritik an geplanter Änderung des Tierarzneimittelgesetzes

Am 17.10.2022 hat eine Sachverständigenanhörung zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes im Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft stattgefunden. Zwar wurde das Vorhaben mehrheitlich als richtiger Schritt bezeichnet. Jedoch wurde auch die geplante Übertragung der Meldeverantwortung vom Tierhalter auf den Tierarzt scharf kritisiert. Weitere Details zur Anhörung und die Stellungnahmen finden Sie hier.

 

14.10.2022
Änderungen im Tierarzneimittelgesetz geplant

Gestern hat der Bundestag in seiner ersten Lesung den Gesetzentwurf „zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes zur Erhebung von Daten über antibiotisch wirksame Arzneimittel und zur Änderung weiterer Vorschriften“ (20/3712) beraten und an den federführenden Ausschuss für Ernährung und Landwirtschaft überwiesen. Der Ausschuss wird am Montag, 17.10.2022, eine Anhörung zu dem Vorhaben durchführen. In einer gemeinsamen Stellungnahme der BTK , des Bbt und des bpt wurde bereits auf den enormen bürokratischen Mehraufwand, der sowohl auf die in der Praxis als auch auf die in der Öffentlichen Verwaltung tätigen Kolleginnen und Kollegen zukommen wird, hingewiesen.

Das BMEL hat bereits zu dem geplanten Gesetzentwurf FAQs erstellt, die hier eingesehen werden können.

Über den Fortgang des weiteren parlamentarischen Verfahrens werden wir Sie unterrichten.

 

06.09.2022
Zum 01.10.2022: Anstieg der Tarifgehälter und Ausbildungsvergütungen für Tiermedizinische Fachangestellte

Nach Ablauf der Erklärungsfrist steht seit heute das Verhandlungsergebnis zwischen dem Verband medizinischer Fachberufe (vmf) und dem Bundesverband der praktizierenden Tierärzte (bpt) endgültig fest: Beide Seiten haben sich auf einen deutlichen Anstieg der Tarifgehälter und Ausbildungsvergütungen für Tiermedizinische Fachangestellte zum 01.10.2022 geeinigt. Die ab dem 01.10.2022 gültigen Gehaltstabellen wurden auf den Homepages des vmf bzw. des bpt veröffentlicht.

 

01.09.2022
Hinweise der Bundestierärztekammer zur zum 22.11.2022 in Kraft tretenden neuen GOT
(PDF-Dokument)

 

22.08.2022
Neufassung der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT)

Heute ist die Neufassung der GOT im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Veröffentlichung finden Sie hier.

Die neue GOT tritt somit am 22. November 2022 in Kraft.

Besonders ist, dass sich bei dieser Novelle nicht nur die Sätze geändert haben, sondern dass das Gebührenverzeichnis für tierärztliche Leistungen insgesamt überarbeitet wurde. Im Vergleich zu den bestehenden Gebührenhöhen kam es in circa 84 Prozent der Leistungen zu Erhöhungen der einfachen Gebührensätze, in circa 16 Prozent zu Absenkungen.

Im Paragraphenteil sind zudem folgende wesentliche Änderungen/Klarstellungen erfolgt:

  • Die GOT gilt auch für tierärztliche Leistungen, die durch juristische Personen erbracht werden. (§ 1 Abs. 1 Satz 2 GOT)
  • Die Privilegierung auf den Einfachsatz bei tierärztlichen Leistungen für Polizeipferde, Polizeihunde oder andere von der öffentlichen Hand oder für die öffentliche Hand zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gehaltene Tiere entfällt.
  • Auch bei Maßnahmen, die von Ländern bzw. Tierseuchenkassen und Kommunen an niedergelassene Tierärzte vergeben werden, besteht nunmehr die Möglichkeit, bei besonderen Schwierigkeiten oder einem erheblichen Zeitaufwand, Gebühren oberhalb des Einfachsatzes abzurechnen (§ 3 Abs. 2 GOT). Ferner wird bei vorgenannten Maßnahmen die Möglichkeit eröffnet, die einfachen Gebührensätze für Leistungen, die auf Verlangen des Tierbesitzers bei Nacht, an Wochenenden und an Feiertagen erbracht werden, bei landwirtschaftlich genutzten Tieren, die der Erwerbstätigkeit ihres Halters dienen, um von bisher 50 vom Hundert auf 75 vom Hundert zu erhöhen (§ 3 Abs. 3 GOT).
  • Die Privilegierung, dass für die instrumentale Samenübertragung bei Einzeltieren eine Ausnahme von den Gebühren für den Notdienst bestand, ist gestrichen worden.
  • Vereinbarungen über die Abweichung von den Gebührensätzen und über den Inhalt der Bestandsbetreuung können künftig auch elektronisch erfolgen. (§ 5 GOT)
  • Klarstellung, dass eine Rechnung zu erteilen ist, da anderenfalls die Forderung nicht fällig wird (§ 7 Abs. 3 GOT). Welchen Inhalt die Rechnung haben muss, regelt § 7 Abs. 4 GOT.
  • Klarstellung, dass das Wegegeld verpflichtend abzurechnen ist. Das Absehen der Geltendmachung des Wegegeldes oder der Reiseentschädigung ist lediglich im begründeten Einzelfall möglich, sofern dies vor Erbringen der Leistung in Textform vereinbart wird und dem Zahlungspflichtigen ein Doppel ausgehändigt oder übermittelt wird. (§ 10 Abs. 4 GOT)

Die Bundestierärztekammer wird Merkblätter für Tierärzte zur Verfügung stellen, mit denen Patientenbesitzern die Änderungen besser vermittelt werden können. Auch eine kommentierte GOT der Bundestierärztekammer ist wieder gemeinsam mit der Firma Dechra geplant.

Sobald Neuigkeiten, insbesondere auch zu Auslegungsfragen vorliegen, werden wir auf unserer Webseite informieren.

 

18.08.2022
Neue GOT tritt am 22. November 2022 in Kraft

Das BMEL hat heute mitgeteilt, dass die neue Gebührenordnung am 22.08.2022 im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht wird. Sie tritt somit gemäß § 12 der Verordnung am 22.11.2022 in Kraft.

Sobald die Veröffentlichung erfolgte, werden wir die GOT auf unserer Homepage veröffentlichen.

 

10.08.2022
Neufassung der GOT
Geplantes Inkrafttreten im November

Heute hat das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft darüber informiert, dass mit einer Verkündung der Verordnung noch im August zu rechnen sei, sodass die neue GOT im November in Kraft treten dürfte. Über den genauen Zeitpunkt werden wir Sie unterrichten.

 

08.08.2022
Gemeinsame Vereinbarung zur Afrikanischen Schweinepest

Um die Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest (ASP) in Schweinehaltungen zu verhindern, haben sich das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (MLV), die Tierärztekammern Westfalen-Lippe und Nordrhein, die Landwirtschaftskammer NRW, der Westfälisch-Lippische Landwirtschaftsverband e.V., der Rheinische Landwirtschafts-Verband e.V. und die Landesvereinigung Ökologischer Landbau NRW e.V. in einer gemeinsamen Vereinbarung auf zusätzliche Präventivmaßnahmen verständigt. Die Pressemitteilung des MLV finden Sie hier.

 

01.08.2022
Neues Nachweisgesetz ab 01.08.2022: Mehr Pflichten für Arbeitgeber

Heute ist die Änderung des Nachweisgesetzes in Kraft getreten. Mit der Änderung verbunden ist die Verpflichtung der Arbeitgeber, künftig bei Einstellungen von Mitarbeitern mehr Informationen zu geben als dies bisher notwendig war. Schon bisher regelte das Nachweisgesetz, dass der Arbeitgeber die wichtigsten Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen hatte und dem Arbeitnehmer aushändigen musste. Dieser Katalog von Informationspflichten wurde nun deutlich erweitert und sieht wie folgt aus (§ 2 Abs. 1 NachwG):

1. der Name und die Anschrift der Vertragsparteien,

2. der Zeitpunkt des Beginns des Arbeitsverhältnisses,

3. bei befristeten Arbeitsverhältnissen: das Enddatum oder die vorhersehbare Dauer des Arbeitsverhältnisses,

4. der Arbeitsort oder, falls der Arbeitnehmer nicht nur an einem bestimmten Arbeitsort tätig sein soll, ein Hinweis darauf, dass der Arbeitnehmer an verschiedenen Orten beschäftigt werden oder seinen Arbeitsort frei wählen kann,

5. eine kurze Charakterisierung oder Beschreibung der vom Arbeitnehmer zu leistenden Tätigkeit, ...
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11.07.2022
Bundesrat stimmt Neufassung der Gebührenordnung zu

Bereits am 27.05.2022 hatten wir Sie darüber informiert, dass das Bundeskabinett die Neufassung der Gebührenordnung für Tierärzte beschlossen hat. Nunmehr hat auch der Bundesrat in seiner Sitzung am 08.07.2022 der Neufassung zugestimmt. Nach dieser Beschlussfassung folgt nun noch die offizielle Verkündung der Verordnung.
Ein Inkrafttreten ist im Oktober geplant. Hierüber werden wir Sie selbstverständlich unterrichten.

 

27.05.2022
Bundeskabinett beschließt Neufassung der Gebührenordnung für Tierärzte
Voraussichtliches Inkrafttreten Oktober 2022

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hat am 25.05.2022 mit seiner Pressemitteilung darauf hingewiesen, dass das Bundeskabinett die vom Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft, Cem Özdemir, vorgelegte  Neufassung der GOT verabschiedet hat. 

Die Neufassung muss allerdings noch durch den Bundesrat beschlossen werden. Mit einem Inkrafttreten ist daher erst im Oktober 2022 zu rechnen.

Die vom Bundeskabinett beschlossene Fassung finden Sie hier. Über den Fortgang in der Angelegenheit werden wir Sie unterrichten.

 

06.04.2022
Vets for Ukraine Pets-Programm
Erstattungsmöglichkeit tierärztlicher Behandlungen von Flüchtlingen aus der Ukraine

Die FVE und die European Federation of Companion Animal Veterinary Associations (FECAVA) haben mit Unterstützung der Humane Society International (HSI) und ihrer Partner das Vets for Ukraine Pets-Programm gestartet. Dieses Programm wird es Tierärzt:innen aus 38 Ländern, einschließlich Deutschland, ermöglichen, die tierärztliche Behandlung von Tieren von Flüchtlingen aus der Ukraine erstattet zu bekommen. Auf diese Weise kann der tierärztliche Berufsstand diese Patienten kostenlos behandeln.

Wie geht das? Behandeln Tierärzt:innen ein Tier eines Flüchtlings, können sie einen Antrag auf Kostenerstattung ausfüllen. Die Vets for Ukraine Pets übernehmen die Behandlungskosten von bis zu fünf Hunden, Katzen, Pferden oder anderen Heimtieren bis zu 250 Euro pro Tier, z. B. Akutversorgung, chronische Erkrankungen und Medikamente. Weitere Informationen zur Funktionsweise finden Sie hier und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Sie hier. Um eine Erstattung zu erhalten, muss ein Antragsformular ausgefüllt werden. Das Dokument finden Sie hier. Die Erstattung erfolgt durch HSI in ca. 4-8 Wochen.

Das Passwort zum Ausfüllen des Antragsformulars für Tierärzte aus Deutschland haben wir heute allen praktizierenden Tierärzt:innen per E-Mail zugesandt. Es ist auch über den geschützten Bereich der BTK-Homepage abrufbar. Sollten Sie das Passwort nicht bekommen haben, wenden Sie sich bitte per E-Mail an uns.

 

14.03.2022
Hinweis aus dem MULNV zu Heimtieren von Geflüchteten

Vor dem Hintergrund des anhaltenden Kriegsgeschehens in der Ukraine hat das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) am heutigen Tage beide Tierärztekammern in NRW über neue Regelungen zum Umgang mit Heimtieren, die die Kriegsflüchtlinge mit in die Bundesrepublik Deutschland und damit auch nach NRW bringen, informiert. So soll das jeweilige Veterinäramt die aus der Ukraine mitgebrachten Hunde und Katzen der Flüchtlinge zunächst unter amtliche Beobachtung stellen. Dabei sollen die Tiere möglichst nicht von ihren Tierhaltern getrennt werden, ausnahmsweise ist eine sogen. Hausquarantäne möglich. Wichtig ist, dass die Tiere unter wirksamen Tollwutimpfschutz gestellt werden und auch die sonstigen Voraussetzungen für das Verbringen der Tiere im Nachhinein erfüllt werden, so etwa die Ausstellung eines Heimtierausweises, Identifikation mittels Chip, Tollwutimpfung, Tollwut-Antikörper-Titerbestimmung. Auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt keine Schätzung über die Anzahl der mitgebrachten Hunde und Katzen möglich ist, so werden die Flüchtlinge sehr auf das Entgegenkommen der niedergelassenen prakt. Tierärztinnen und Tierärzte angewiesen sein.
Der Präsident der Tierärztekammer Westfalen-Lippe. Dr. Harri Schmitt, bittet daher alle Tierärztinnen und Tierärzte im Kammerbereich um eine möglichst unkomplizierte Unterstützung der Geflüchteten.

Den genauen Wortlaut der Mitteilung vom MULNV vom 11.03.2022 finden Sie hier.

 

08.03.2022
Hilfe für Tiere von geflüchteten Ukrainer:innen
Abrechnung tierärztlicher Leistungen

Über die aktuelle Situation in der Ukraine sind wir weiterhin sehr bestürzt. Bereits mit unserer Mitteilung vom 02.03.2022 haben wir Sie über die vorübergehend erleichterten Bedingungen zur Einreise von Heimtieren aus der Ukraine unterrichtet.

Des Weiteren möchten wir Ihnen zusätzliche Informationen zum Umgang mit Tieren von geflüchteten Ukrainer:innen geben:

Die FVE hat mit Unterstützung von FECAVA und WVA ein Internetportal auf die Beine gestellt, um die Hilfe europäischer Tierärzt:innen zu koordinieren, um ukrainischen Tierärzt:innen, ihren Familien und Tieren zu helfen. Der Link zu der Webseite lautet: www.VetsForUkraine.com  

Zudem möchten wir auf die Möglichkeit hinweisen, dass in dieser Ausnahmesituation tierärztliche Leistungen gegenüber Tieren von geflüchteten Ukrainer:innen kostenfrei erbracht werden dürfen. Als Rechtsgrundlage für die kostenfreie Behandlung kann auf § 4 Abs. 1 der Gebührenordnung in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Nr. 2 unserer Berufsordnung verwiesen werden. Wichtig hierbei ist, dass eine schriftliche Vereinbarung mit Begründung, Unterschrift des Tierarztes und des Zahlungspflichtigen geschlossen wird.

 

02.03.2022
Einreise mit Heimtieren aus der Ukraine - vorübergehend erleichterte Bedingungen

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft informiert aktuell über den Sachstand zum Thema Heimtiere aus der Ukraine.
Nähere Informationen zur Einreise mit Heimtieren aus der Ukraine und die vorübergehend erleichterten Bedingungen finden Sie hier.