Leistungen des Versorgungswerkes
Leistungen des Versorgungswerkes sind: | ||
Ruhegeld ab Vollendung des 65. Lebensjahres | ||
Hinterbliebenenrenten | ||
Witwenrente | ||
Waisenrenten | ||
Berufsunfähigkeitsrenten |
Gesetzliche Grundlage:
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Hinterbliebenenrenten |
§§ 36, 37 und 38 - Satzung des Versorgungswerks Witwenrente Der überlebende Ehegatte eines Versorgungsberechtigten erhält eine jährliche Hinterbliebenenrente in Höhe von 60 v.H. des Ruhegeldes des Versorgungsberechtigten. Der Anspruch auf Hinterbliebenenrente erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Hinterbliebene Ehegatte eines Versorgungsberechtigten stirbt oder wieder heiratet. Im Falle der Wiederverheiratung erhält der überlebende Ehegatte eine Abfindung. Diese beläuft sich
Achtung!!!! Ein Anspruch auf Zahlung von Hinterbliebenenrente besteht nicht, wenn
Die Waisen eines Versorgungsberechtigten erhalten Waisenrente, und zwar
Als Waisen gelten
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