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Versorgungswerk - Von A bis Z

Arbeitslosigkeit

Haben Sie Anspruch auf Leistungen von der Agentur für Arbeit, übernimmt die Agentur für Arbeit die Rentenversicherungsbeiträge an das Versorgungswerk. Bereits bei Ihrer ersten Anmeldung im Versorgungswerk erhalten Sie von uns eine Mitgliedsbescheinigung. Diese reichen Sie bitte bei der Agentur für Arbeit ein, damit die Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt werden können.

Sollte Ihnen die Mitgliedbescheinigung nicht vorliegen, wenden Sie sich bitte an uns, damit wir Ihnen eine solche zur Vorlage bei der Agentur für Arbeit erstellen und zusenden können.

Zudem ist Ihre Arbeitslosigkeit schriftlich mit Hilfe des Fragebogens „Art der Tätigkeit“ (siehe Rubrik „Formulare“) im Versorgungswerk bekanntzugeben.

Bitte beachten Sie: Sollten Sie keinen Anspruch auf Leistungen von der Agentur für Arbeit haben, werden Sie bei uns als Mitglied ohne Berufsausübung geführt. Wir verweisen auf die Rubrik „ohne Berufsausübung“.