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Versorgungswerk - Von A bis Z

Befreiung von der Mitgliedschaft/Zugehörigkeit

Ausgenommen von der Mitgliedschaft zum Versorgungswerk sind:

  • Kammerangehörige, die bei Aufnahme der tierärztlichen Tätigkeit im Kammerbereich Westfalen-Lippe die zu diesem Zeitpunkt geltende Regelaltersgrenze überschritten haben
  • Beamtinnen/Beamte, die Anwartschaften auf lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung haben und vorher nicht Mitglied unserer Versorgungseinrichtung waren
  • Mitglieder, die bei Eintritt der Pflichtteilnahme berufsunfähig sind
  • Mitglieder, die am 31. Dezember 2004 das 40. Lebensjahr vollendet hatten und deswegen nicht Mitglied des Versorgungswerks oder einer anderen durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden berufsständischen öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung werden konnten. Dieses gilt nicht für Berufsangehörige, die am 31. Dezember 2004 das 40. Lebensjahr vollendet haben und nach dem 31. Oktober 2012 eine neue sozialversicherungspflichtige berufsspezifische Beschäftigung ausüben.
  • Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder eines europäischen Staates, die im Land Nordrhein-Westfalen im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs und dem Recht der Europäischen Union ihren Beruf vorübergehend und gelegentlich ausüben (Dienstleistende)
  • den tierärztlichen Beruf nicht ausüben und vorher kein Mitglied unserer Versorgungseinrichtung waren

Nach Anmeldung im Versorgungswerk erhalten Sie in o. g. Fällen eine schriftliche Bestätigung, aus der die Befreiung von der Zugehörigkeit zu unserer Versorgungseinrichtung hervorgeht.