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Versorgungswerk - Von A bis Z

Beitragsrückgewähr

Sollten Sie aus dem Versorgungswerk ausscheiden, ohne bisher Versorgungsleistungen erhalten zu haben, können sämtliche Ansprüche (für den 1. bis 6. Beitragsmonat 30 %, für den 7. bis 36. Beitragsmonat 40 %, für den 37. bis 59. Beitragsmonat 50 % der gezahlten Beiträge ohne Zinsen) auf Antrag zurückvergütet werden.

Voraussetzung dafür ist, dass der persönliche Geltungsbereich des Artikel 2 der Verordnung (EG) 883/2004 i. V .m. VO (EG) 987/2009 nicht anzuwenden ist.