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Versorgungswerk - Von A bis Z

Freiwillige Beitragszahlung

Wenn Ihre Pflichtmitgliedschaft in unserer Versorgungseinrichtung beendet ist und Sie keine Leitungen Dritter beziehen, besteht die Möglichkeit, freiwillige Beiträge zu entrichten:

  • während des Mutterschutzes bzw. der Elternzeit
  • in der Zeit, in der Sie ohne Berufsausübung sind
  • während des/-r Auslandaufenthaltes/-tätigkeit
  • während des Beamtenverhältnisses

Die freiwillige Mitgliedschaft können Sie jederzeit kündigen. Bitte beachten Sie, dass nach der Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft keine erneute Aufnahme der freiwilligen Beitragszahlung mehr erfolgen kann.

Auch die Höhe der Beiträge kann individuell herab- oder (bis zum aktuellen Höchstbeitrag, siehe Rubrik „Aktuelles“) heraufgesetzt werden.

Freiwillige Beiträge können nur innerhalb eines laufenden Geschäftsjahres geleistet werden, eine rückwirkende Zahlung oder eine rückwirkende Erhöhung bereits gezahlter Beiträge ist nicht möglich.

Sollten Sie einen freiwilligen Beitrag entrichten wollen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, damit wir Sie entsprechend beraten und das Antragsformular zusenden können. Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf freiwillige Beitragszahlung innerhalb von drei Monaten gestellt werden muss, nachdem Sie das Versorgungswerk über die Beendigung der Pflichtmitgliedschaft informiert hat.

Wir verweisen auch auf die Rubrik „Zusatzbeitrag“.