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Versorgungswerk - Von A bis Z

Kindererziehungszeiten

Die Kindererziehungszeiten werden im Versorgungswerk der Tierärztekammer Westfalen-Lippe nicht angerechnet. Für die Zeit des Mutterschutzes und Elternzeit haben Mitglieder des Versorgungswerks der Tierärztekammer Westfalen-Lippe somit keinen Anspruch auf leistungssteigernde Versicherungszeiten. Daher können Sie als Mitglied einer berufsständischer Versorgungseinrichtung die Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung anrechnen lassen, auch wenn Sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit sind. Hierfür müssen Sie einen Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung stellen. Ob Sie im Einzelfall die Voraussetzungen hierfür erfüllen, prüft die Deutsche Rentenversicherung (§ 56 SGB VI).

Die Anerkennung der Kindererziehungszeiten führt zu Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese wirken sich dann auf Ihre Rentenhöhe in der gesetzlichen Rentenversicherung aus. Dabei werden Sie in dieser Zeit so gestellt, als wenn Sie Beiträge in Höhe des Durchschnittsverdienst aller Versicherten gezahlt hätten.

Sollten Sie bisher keinen Rentenanspruch in der Deutschen Rentenversicherung haben, so kann die Anrechnung der Kindererziehungszeiten dazu führen, dass Sie diesen Rentenanspruch erhalten, ohne dass Sie selbst Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt haben. Beachten Sie hierbei bitte, dass die allgemeine Wartezeit von 60 Beitragsmonaten erfüllt sein muss, bevor Sie einen Rentenanspruch erworben haben. Auch wenn die Wartezeit von 60 Monaten durch die Kindererziehungszeiten nicht vollständig erfüllt ist, bestehen Nachzahlungsmöglichkeiten bzw. es besteht die Möglichkeit zur freiwilligen Versicherung, bis die Beitragszeit von 60 Monaten erfüllt ist. Hier empfehlen wir Ihnen, die Deutsche Rentenversicherung frühzeitig zu kontaktieren. Mitglieder, die nach dem 31.12.1954 geboren sind, müssen beispielsweise bereits mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze die allgemeine Wartezeit erreicht haben.

Grundsätzlich werden für Kinder, die vor 1992 geboren sind, Kinderziehungszeiten von 2 Jahren und 6 Monaten pro Kind angerechnet. Für Kinder, die 1992 oder später geboren sind, werden 3 Jahre pro Kind gutgeschrieben. Die Wartezeit von 60 Monaten ist damit bereits bei zwei Kindern erreicht und es bestünde ein Rentenanspruch.