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Versorgungswerk - Von A bis Z

Krankengeld

Sobald Sie Anspruch auf Kranken- oder Kinderkrankengeld haben, geben Sie dieses bitte umgehend im Versorgungswerk der Tierärztekammer Westfalen-Lippe bekannt.

Aus dem Krankengeld sind Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk zu zahlen, sofern Sie von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind.

Die eine Hälfte des Rentenversicherungsbeitrages übernimmt Ihre Krankenkasse (Trägeranteil), sofern Sie gesetzlich krankenversichert sind und bei Ihrer Krankenkasse einen schriftlichen, formlosen Antrag auf Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge zum Versorgungswerk stellen.

Bereits bei Ihrer ersten Anmeldung im Versorgungswerk erhalten Sie von uns eine Mitgliedsbescheinigung.
Diese reichen Sie bitte zusätzlich zu Ihrem formlosen Antrag bei der Krankenkasse ein, damit die Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt werden können. Sollte Ihnen die Mitgliedsbescheinigung nicht vorliegen, wenden Sie sich bitte an uns, damit wir Ihnen eine solche zur Vorlage bei der Krankenkasse erstellen und zusenden können.

Der andere Teil des Rentenversicherungsbeitrages ist von Ihnen selbst zu zahlen. Um Ihnen diesen in Rechnung stellen zu können, benötigen wir eine Kopie der Krankengeldabrechnung Ihrer Krankenkasse, aus der die Höhe des Bruttokrankengeldes zu entnehmen ist. Sobald wir die Abrechnung von Ihnen vorliegen haben, erhalten Sie eine Beitragsanforderung des zu zahlenden Anteils.