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Versorgungswerk - Von A bis Z

Mehrfachbeschäftigung

1.) Gleichzeitige Ausübung von selbstständiger Tätigkeit und Angestelltentätigkeit

Mitglieder, die sowohl Arbeitsentgelt aus angestellter Tätigkeit als auch Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit erzielen, haben Beiträge nach der für die jeweilige Tätigkeit geltenden Regelung unter Vorzug der Beiträge aus der Angestelltentätigkeit zu entrichten. Eine Aufrechnung mit negativen Einkünften ist nicht möglich.

Bei einem Mitglied mit Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit und Einkommen aus angestellter Tätigkeit wird auf schriftlichen Antrag auf den Mindestbeitrag aus der selbstständigen Tätigkeit verzichtet, sofern der jeweilige Mindestbeitrag bereits durch die Angestelltentätigkeit erreicht wird. In diesen Fällen kann das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit mit dem aktuell gültigen Prozentsatz verbeitragt werden. Dadurch wird den Tierärztinnen und Tierärzten, die eine selbstständige Tätigkeit nur als Nebentätigkeit ausüben, eine Beitragsermäßigung ermöglicht.
Wir verweisen auch auf unsere Rubrik „geringfügige Tätigkeit“.

Übersteigt die aus den einzelnen Tätigkeiten erwachsende Beitragspflicht insgesamt den in dem jeweiligen Geschäftsjahr zu zahlenden Höchstbeitrag, reduziert sich die Beitragspflicht auf den Höchstbeitrag. Zu Beginn des Folgejahres und nach Jahresabschluss werden wir Ihnen die Differenz über dem Höchstbeitrag mitteilen und erstatten.

 

2.) Gleichzeitige Ausübung mehrerer Angestelltentätigkeiten

Mitglieder, die Einkünfte aus mehreren Angestelltentätigkeiten erzielen, entrichten grundsätzlich aus allen Tätigkeiten Rentenversicherungsbeiträge analog den zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlenden Beiträgen (siehe Rubrik „Beitragshöhe“). Übersteigt die aus den einzelnen Tätigkeiten erwachsende Beitragspflicht jedoch insgesamt den in dem jeweiligen Geschäftsjahr zu zahlenden Höchstbeitrag, reduziert sich die Beitragspflicht auf den Höchstbeitrag. Hierfür nehmen die Arbeitgeber eine Verhältnisrechnung vor und melden die entsprechenden Rentenversicherungsbeiträge in korrekter Höhe elektronisch an das Versorgungswerk.

Bitte beachten Sie, dass für jede sozialversicherungspflichtige Tätigkeit ein Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen ist.

 

3.) Ausübung von mehreren Tätigkeiten in unterschiedlichen Kammerbereichen

Üben Sie mehrere tierärztliche Tätigkeiten in unterschiedlichen Kammerbereichen aus, so bitten wir Sie um Mitteilungen aller Tätigkeiten, damit wir die Zugehörigkeit zur entsprechenden Versorgungseinrichtung klären können.
Entscheidend können hier der Wohnort, die Haupttätigkeit oder die selbstständige Tätigkeit sein. Da Sie grundsätzlich nur Pflichtmitglied eines Versorgungswerks sein können, klären wir auf Grundlage Ihrer Angaben in Zusammenarbeit mit der anderen Versorgungseinrichtung die Zugehörigkeit. Das zuständige Versorgungswerk nimmt die Rentenversicherungsbeiträge aus allen Tätigkeiten entgegen. Bitte melden Sie sich frühzeitig bei uns, damit wir die Zuständigkeit im besten Fall schon vor Tätigkeitsbeginn klären können.