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Versorgungswerk - Von A bis Z

Mutterschutz

Sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung besteht der gesetzliche Mutterschutz. In diesem Zeitraum werden keine Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk entrichtet.

Während des Mutterschutzes haben Sie folgende Möglichkeiten:

  1. Befreiung von der Beitragszahlung zum Versorgungswerk Westfalen-Lippe. Sie werden als ruhendes, beitragsfreies Mitglied geführt. Eine schriftliche Bestätigung über die Befreiung von der Beitragszahlung lassen wir Ihnen zukommen. Ihre bis zu dem Zeitpunkt erreichten Anwartschaften bleiben in unserer Versorgungseinrichtung stehen.
  2. Zahlung freiwilliger Beiträge in einer selbst zu bestimmenden Höhe (bis zum aktuellen Höchstbeitrag; siehe Rubrik „Aktuelles“).

Den Antrag auf freiwillige Beitragszahlung lassen wir Ihnen gerne zukommen. Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf freiwillige Beitragszahlung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk schriftlich oder in Textform eingehen muss. Nach Ablauf der 6-Monatsfrist ist eine Aufnahme der freiwilligen Beitragszahlung nicht mehr möglich.

Ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme Ihrer bisherigen Tätigkeit oder einer neuen, tierärztlichen Tätigkeit in unserem Kammerbereich, wird die Beitragszahlung zum Versorgungswerk wieder aufgenommen, sofern eine gültige Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt (bisheriger Befreiungsbescheid bzw. im Falle einer neuen Tätigkeit ein neuer Befreiungsantrag/-bescheid).