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Versorgungswerk - Von A bis Z

Ohne Berufsausübung

Ihre Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk der Tierärztekammer endet, wenn Sie ohne Berufsausübung sind und keinen Anspruch auf Leistungen Dritter haben. Bitte teilen Sie uns dieses auf dem Fragebogen „Art der Tätigkeit“ (siehe Rubrik „Formulare“) mit.

In dem Zeitraum, in dem Sie ohne Berufsausübung sind, haben Sie folgende Möglichkeiten:

  1. Befreiung von der Beitragszahlung zum Versorgungswerk Westfalen-Lippe. Sie werden als ruhendes, beitragsfreies Mitglied geführt. Eine schriftliche Bestätigung über die Befreiung von der Beitragszahlung lassen wir Ihnen zukommen. Ihre bis zu dem Zeitpunkt erreichten Anwartschaften bleiben in unserer Versorgungseinrichtung stehen.
  2. Zahlung freiwilliger Beiträge in einer selbst zu bestimmenden Höhe (bis zum aktuellen Höchstbeitrag; siehe Rubrik „Aktuelles“).

Den Antrag auf freiwillige Beitragszahlung lassen wir Ihnen gerne zukommen. Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf freiwillige Beitragszahlung innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Pflichtmitgliedschaft beim Versorgungswerk schriftlich oder in Textform eingehen muss. Nach Ablauf der 6-Monatsfrist ist eine Aufnahme der freiwilligen Beitragszahlung nicht mehr möglich.

Ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme einer tierärztlichen Tätigkeit in unserem Kammerbereich, besteht wieder Pflichtzugehörigkeit zum Versorgungswerk. Bitte beachten Sie, dass für jede neue Tätigkeit ein neuer Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu stellen ist.