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Versorgungswerk - Von A bis Z

Rehabilitationsmaßnahme

Das Versorgungswerk kann kein Träger eine Rehabilitationsmaßnahme sein. Eine Kostenübernahme einer Rehabilitationsmaßnahme erfolgt zwar vorrangig vor den Leistungen der Krankenversicherung von den Sozialversicherungsträgern der gesetzlichen Rentenversicherung, da das Versorgungswerk jedoch kein Sozialversicherungsträger im Sinne des Sozialgesetzbuches ist, ist es nicht vorrangig in Anspruch zu nehmen.

Das Versorgungswerk der Tierärztekammer Westfalen-Lippe kann lediglich Zuschüsse zu den Kosten einer erforderlichen Rehabilitationsmaßnahme gewähren, wenn Berufsunfähigkeit vorliegt, Berufsunfähigkeitsrente bezogen wird, Berufsfähigkeit infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche der körperlichen und geistigen Kräfte gefährdet oder gemindert ist und diese durch eine Rehabilitationsmaßnahme voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann.

Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen können an alle beitragspflichtigen Mitglieder des Versorgungswerks gezahlt werden. Mitglieder, die aufgrund staatlicher Beihilfevorschriften oder entsprechender Bestimmungen beihilfeberechtigt sind, erhalten keinen Zuschuss. Zuschüsse können auch an Mitglieder gewährt werden, die Berufsunfähigkeitsrente aus dem Versorgungswerk der Tierärztekammer Westfalen-Lippe beziehen und durch diese Maßnahme die Berufsfähigkeit wiederhergestellt werden kann.

Die Zuschüsse werden in Form von Geldleistungen zu den Aufwendungen für die jeweilige Rehabilitationsmaßnahme gewährt. Sie werden nur auf den Teil der entstandenen Aufwendungen gewährt, der nicht von einem anderen nach Gesetz, Satzung oder Vertrag zuständigen Kostenträger, z. B. Deutsche Rentenversicherung, Berufsgenossenschaft, Krankenversicherung etc., übernommen wird.

Die Art der Erkrankung, für die ein Zuschuss zu einer Rehabilitationsmaßnahme beantragt wird, ist durch eine ausführliche Bescheinigung der/des behandelnden Ärztin/Arztes nachzuweisen. In dieser Bescheinigung ist außerdem die Notwendigkeit sowie die Erfolgsaussicht der beantragten Rehabilitationsmaßnahme zu begründen.

Die Entscheidung über die Gewährung eines Zuschusses zu einer Rehabilitationsmaßnahme liegt beim Verwaltungsausschuss des Versorgungswerks.