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Versorgungswerk - Von A bis Z

Säumniszuschläge

Wird ein offener Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat ein Säumniszuschlag in Höhe von 1 % der fälligen Schuldsumme zu zahlen. Die Säumniszuschläge werden Ihnen zusammen mit den offenen Beiträgen in Rechnung gestellt.

Die rückständig eingezahlten Beiträge gelten als zum Zeitpunkt ihrer Fälligkeit entrichtet.

Aus Billigkeitsgründen kann auf schriftlichen Antrag des Mitglieds auf die Maßnahme verzichtet werden. Der zu begründende Antrag ist spätestens nach der ersten Zahlungserinnerung zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsausschuss.