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Versorgungswerk - Von A bis Z

Überleitung

Wenn Sie in einen anderen Kammerbereich wechseln, dort eine berufsspezifische Tätigkeit ausüben und aufgrund dessen Pflichtmitglied werden, können Sie die an das bisherige Versorgungswerk eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge an das neu zuständige Versorgungswerk überleiten lassen, wenn Sie das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und weniger als 96 Beitragsmonate im bisherigen Versorgungswerk eingezahlt haben.

Die Überleitung ist mit Hilfe eines Formulars innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit im neuen Kammerbereich beim neu zuständigen Versorgungswerk zu beantragen.

Die Überleitung von Beiträgen von und zur Gesetzlichen Rentenversicherung ist nicht möglich.