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Versorgungswerk - Von A bis Z

Versorgungsausgleich (bei Ehescheidungen)

Im Versorgungswerk findet eine interne Teilung nach dem Versorgungsausgleichsgesetz statt, wenn ein Mitglied oder ein anwartschaftsberechtigtes ehemaliges Mitglied an einem Versorgungsausgleichsverfahren beteiligt ist.

Nach der rechtkräftigen Entscheidung des Familiengerichts hat das Versorgungswerk die Teilung zu vollziehen. Die auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsbeiträge des Mitglieds werden um die Hälfte gekürzt und dem Ausgleichsberechtigten zugeteilt. Die Rentenansprüche beider Ehepartner werden daraufhin neu berechnet.

Durch die Teilung wird für die ausgleichsberechtigte Person, sofern diese kein Mitglied des Versorgungswerks war, eine Anwartschaft begründet. Eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk sowie eine Erhöhung der erworbenen Anrechte durch eine Beitragszahlung sind ausgeschlossen. Der Anspruch der ausgleichsberechtigten Person ist auf das Ruhegeld beschränkt.

Sind sowohl die/der Ausgleichspflichtige als auch die/der Ausgleichsberechtigte Mitglieder oder anwartschaftsberechtigte ehemalige Mitglieder des gleichen Versorgungswerks, findet eine Verrechnung der Beiträge statt.

Für die Durchführung des Versorgungsausgleichs gelten als Eheteil auch eine Partnerin oder ein Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und als Ehezeit auch die Dauer einer eingetragenen Lebenspartnerschaft im Sinne von § 1 LPartG.