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Versorgungswerk - Von A bis Z

Zusatzbeitrag

Pflichtmitglieder des Versorgungswerks der Tierärztekammer Westfalen-Lippe können neben Ihren Pflichtbeiträgen einen freiwilligen Zusatzbeitrag entrichten. Bitte beachten Sie, dass die ab dem 2. Februar 2015 erstmalig gezahlten freiwilligen Zusatzbeiträge bei einer eventuellen Berufsunfähigkeitsrente (§ 34 der Satzung) nicht berücksichtigt werden. Für vor dem 3. Februar 2015 durch erstmalige Einzahlung freiwilliger Beiträge begründete freiwillige Versicherungen können die freiwilligen Beiträge auch für die Erhöhung einer eventuellen Berufsunfähigkeitsrente Anwendung finden, mit der Maßgabe, dass ab dem 1.Januar 2018 eingezahlte freiwillige Beiträge nur noch maximal in Höhe des ab Beginn der freiwilligen Versicherung bis zum 31. Dezember 2017 durchschnittlich eingezahlten freiwilligen Jahresbeitrages für die Erhöhung der Leistungen nach § 34 der Satzung berücksichtigt werden.

Die Zahlung eines Zusatzbeitrages können Sie jederzeit beenden und wieder aufnehmen. Auch die Höhe der Beiträge kann individuell herab- oder (bis zum aktuellen Höchstbeitrag, siehe Rubrik „Aktuelles“) heraufgesetzt werden.

Zusatzbeiträge können nur innerhalb eines laufenden Geschäftsjahres geleistet werden, eine rückwirkende Zahlung oder eine rückwirkende Erhöhung bereits gezahlter Beiträge ist nicht möglich.

Sollten Sie einen freiwilligen Zusatzbeitrag entrichten wollen, nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf, damit wir Sie entsprechend beraten und das Antragsformular zusenden können.