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Versorgungswerk - Von A bis Z

Beitragsrückstand

Die Beiträge zum Versorgungswerk sind als Monatsbeiträge bis spätestens bis zum 5. Tag des Folgemonats zu entrichten. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tag der Zugehörigkeit zum Versorgungswerk der Tierärztekammer Westfalen-Lippe. Bei Mitgliedern, die von der Versicherungspflicht in der Deutschen gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag, an dem die Befreiung von der Versicherungspflicht wirksam wird (in den meisten Fällen also zu einem späteren Zeitpunkt als der Tätigkeitsbeginn und somit rückwirkend).

Wird der Betrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so stellt Ihnen das Versorgungswerk Mahngebühren und Säumniszuschläge in Rechnung. Wir verweisen hier auf unsere Rubriken „Mahngebühren“, „Säumniszuschläge“ und „Ratenzahlung“.