Wird ein offener Beitrag nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, werden gemäß § 23 Abs. 1 der Satzung des Versorgungswerkes der Tierärztekammer Westfalen-Lippe Mahngebühren erhoben.
Diese betragen für die erste Zahlungserinnerung 20,00 €, für jede weitere Zahlungserinnerung ebenfalls 20,00 €.
Die Mahngebühren werden Ihnen zusammen mit den offenen Beiträgen in Rechnung gestellt.
Aus Billigkeitsgründen kann auf schriftlichen Antrag des Mitglieds auf die Maßnahme verzichtet werden.
Der zu begründende Antrag ist spätestens nach der ersten Zahlungserinnerung zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Verwaltungsausschuss.