Die Tierärztekammer Westfalen-Lippe ist nach dem Berufsbildungsgesetz die zuständige Stelle für die Berufsausbildung zur/zum Tiermedizinischen Fachangstellten im Kammerbereich Westfalen-Lippe.
Nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages ist der Vertrag unverzüglich, innerhalb von einer Woche, zur Aufnahme des Vetrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse der Tierärztekammer Westfalen-Lippe postalisch einzureichen.
Hierzu sind folgende Unterlagen einzureichen:
Nach Aufnahme des Berufsausbildungsvertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse erhalten Sie zwei Ausfertigungen des Vertrages mit dem Registrierungsvermerk der Tierärztekammer postalisch zurück, ein Exemplar verbleibt in der Tierärztekammer. Bitte händigen Sie Ihrer/Ihrem Auszubildenden unverzüglich eine Ausfertigung des Vertrages aus.
Gemäß Gehaltstarifvertrag beträgt die Ausbildungsvergütung seit dem 01.06.2025 für Tiermedizinische Fachangestellte im
| 1. Ausbildungsjahr | 900,00 Euro |
| 2. Ausbildungsjahr | 1.000,00 Euro |
| 3. Ausbildungsjahr | 1.100,00 |
Die Tarifverträge sind bindend, wenn der Arbeitgeber Mitglied im Bundesverband praktizierender Tierärzte e. V. ist und der Arbeitnehmer Mitglied im Verband medizinischer Fachangestellter e. V. ist oder im Vertrag auf die Tarifverträge Bezug genommen wird.
Für alle Auszubildenden, deren Ausbildungsbetriebe keiner Tarifbindung unterliegen, gilt die Mindestausbildungsvergütung. Diese beträgt für Ausbildungsverhältnisse, die im Jahr 2026 beginnen:
| 1. Ausbildungsjahr | 724,00 Euro |
| 2. Ausbildungsjahr | 854,00 Euro |
| 3. Ausbildungsjahr | 977,00 Euro |
Gem. § 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/ zur Tiermedizinischen Fachangestellten dauert die Ausbildung drei Jahre. Der reguläre Ausbildungsbeginn ist am 01.08., ein Ausbildungsbeginn ist aber grundsätzlich jederzeit möglich.
Sofern ein Ausbildungsverhältnis zwischen dem 01.10. und 30.03 laut Berufsausbildungsvertrag endet, erfolgt die Zulassung zur Winterabschlussprüfungprüfung. Bei Ausbildungsende zwischen 01.04. und 30.09. erfolgt die Zulassung zur Sommerabschlussprüfung.
Sofern die Fachhochschulreife/allgemeine Hochschureife oder eine abgeschlossene Berufsausbildung der gleichen Fachrichtung besteht, kann im Berufsausbildungsvertrag eine verkürzte Ausbildungsdauer gem.§ 8 BBiG vereinbart werden.
Bei Ausbildungsbeginn am oder nach dem 01.12. gelten besondere Regeln zur Einteilung in der Berufsschule. Siehe hierzu Besuch der Berufsschule
Zu beachten ist, dass bei einem Ausbildungsende vor dem Bestehen der Abschlussprüfung das Ausbildungsverhältnis auch ohne bestandene Abschlussprüfung endet. In diesem Fall kann grundsätzlich auch ohne bestehendes Ausbildungsverhältnis an der Abschlussprüfung teilgenommen werden. Eine Verlängerung der Ausbildungszeit kann hierbei nicht vorgenommen werden.
Berechnungsbeispiele:
| Ausbildungsbeginn | Ausbildungsende | Zulassung zur Abschlussprüfung |
| 01.08.2025 | 31.07.2028 | Sommerprüfung 2028 |
| 01.11.2025 | 31.10.2028 #1 | Winterprüfung 2028/2029 |
| 01.05.2025 | 30.04.2028 #1 | Sommerprüfung 2028 |
#1 = Bei diesen Beispielen endet das Berufsausbildungsverhältnis vor dem Beendigung der Abschlussprüfung. Die (weitere) Teilnahme an der Abschlussrüfung erfolgt in diesen Fällen ohne bestehendes Ausbildungsverhältnis.
Mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung werden die Fehlzeiten in der ausbildenden Tierarztpraxis sowie in der Berufsschule abgefragt. Als Fehlzeiten gelten alle Abwesenheitszeiten, ausgenommen Urlaub.
Gem. § 43 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes ist zur Abschlussprüfung zuzulassen, wer die Ausbildungsdauer zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungsdauer nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet. Als zurückgelegt gilt die Ausbildungsdauer, wenn die Fehlzeiten nicht mehr als 10 % der im Berufsausbildungsvertrag vereinbarten Ausbildungsdauer betragen.
Mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung wird die Fehlzeitenquote der/des Auszubildenden zum Stichtag 01.02. (Sommerprüfung) bzw. 01.10. (Winterprüfung) ausgerechnet. Sofern die Fehlzeitenquote mehr als 10 % der Ausbildungsdauer beträgt, wird im Einzelfall weiter geprüft, ob trotz der entstanden Fehlzeiten das Ausbildungsziel erreicht werden kann. Hierfür werden die Leistungen in der Berufsschule, im Ausbildungsbetrieb sowie in der Zwischenprüfung zugrunde gelegt.
Sofern die Tierärztekammer der Auffassung ist, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann, wird die Zulassung ausgesprochen. Andernfalls entscheidet der Prüfungsausschuss über die Zulassung.
Gem. § 38 Abs. 2 Schulgesetz NRW ist bis zu dessen Ende schulpflichtig, wer vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres ein Berufsausbildungsverhältnis beginnt.
Im Kammerbereich Westfalen-Lippe werden die Tiermedizinischen Fachangestellten in drei Berufskollegs unterrichtet:
Regierungsbezirk Arnsberg: Robert-Schuman-Berufskolleg, Emil-Moog-Platz 15, 44137 Dortmund,
Tel. 0231 5023180, www.rsbk-do.de,
Regierungsbezirk Detmold: Ems-Berufskolleg, Am Sandberg 21, 33378 Rheda-Wiedenbrück,
Tel. 05242 408090, www.ems-berufskolleg.de
Regierungsbezirk Münster: Hansa-Berufskolleg, Hansaring 80, 48155 Münster,
Tel. 0251 98626450, www.hansa-berufskolleg.de
Die Anmeldung zur Berufsschule muss durch die ausbildende Tierarztpraxis erfolgen. Die Tierärztekammer nimmt keine Anmeldungen vor.
Robert-Schuman-Berufskolleg, Anmeldung: www.schueleranmeldung.de
Ems-Berufskolleg, Anmeldung: www.betriebe.schulbewerbung.de
Hansa-Berufskolleg, Anmeldung: www.schueleranmeldung.de
In der Unterstufe findet der Unterricht an zwei Tagen pro Woche statt, in der Mittel- und Oberstufe an einem Tag in der Woche.
Ausbildende dürfen Auszubildende vor einem vor 9 Uhr beginnenden Berufsschulunterricht nicht beschäftigen. Sie haben Auszubildende für die Teilnahme am Berufsschulunterricht freizustellen. (§ 15 Berufsbildungsgesetz)
Die Einschulung in der Berufsschule beginnt grundsätzlich in der Unterstufe. Bei Ausbildungsverhältnissen, die vor dem 01.12. beginnen, kann im darauffolgenden Schuljahr ein Wechsel in die Mittelstufe stattfinden. Bei Ausbildungsbeginn ab dem 01.12. muss im darauffolgenden Schuljahr die Unterstufe noch einmal komplett durchlaufen werden. Für alle von vornherein verkürzten Verträge gem. § 8 BBiG gilt ebenfalls der 01.12. als Stichtag, allerdings kann unter den folgenden Voraussetzungen im Rahmen einer Einzelfallentscheidung des Berufskollegs hiervon abgewichen werden: Wenn a) der Ausbildungsbeginn nach dem 30.11., aber noch vor dem 01.02. liegt, b) keine nennenswerten Fehlzeiten angefallen sind, c) genügend (auch schriftliche) Leistungsnachweise vorliegen und d) die Leistungen in den Prüfungsfächern (zum Schluss des Schuljahres) „gut“ oder „sehr gut“ sind. Die Voraussetzungen a) bis d) müssen kumulativ erfüllt sein.
Die Anrechnung der Berufsschulzeiten ist in § 15 Berufsbildungsgesetz sowie § 9 Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.
Erster Berufsschultag pro Woche (mit > 5 Unterrichtsstunden):
Dieser Tag ist pauschal mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen,
Zweiter Berufsschultag pro Woche:
An diesem Tag wird die tatsächliche Dauer des Berufsschulunterrichts (von Beginn bis Ende inklusive Pausen) auf die Ausbildungszeit angerechnet. Sofern nach dem Berufsschulunterricht eine Rückkehr in den Ausbildungsbetrieb stattfindet, ist die Wegzeit zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb ebenfalls auf die Ausbildungszeit anzurechnen.
Die Reihenfolge für die Anrechnung von zwei Berufsschultagen kann vom Ausbildungsbetrieb festgelegt werden. Sobald in der Mittel- und Oberstufe nur noch ein Berufsschultag in der Woche stattfindet, ist dieser pauschal mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit anzurechnen.
Eine Rückkehr in den Ausbildungsbetrieb ist im Übrigen grundsätzlich dann nicht erforderlich, wenn aufgrund der Dauer des Berufsschulunterrichtes die sich ergebende Restzeit für die betriebliche Ausbildung in der Ausbildungsstätte am betreffenden Tage die Rückkehr nicht mehr zumutbar erscheinen lässt, z. B. weil eine übermäßige Wegezeit aufgewendet werden müsste und die Restzeit für die betriebliche Ausbildung nicht mehr zweckentsprechend genützt werden könnte.